I. Unmittelbarer Anwendungsbereich
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschriften gelten nur für die Vollstreckung von Ansprüchen des Steuergläubigers. Für Ansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der AO nicht. Der Stpfl. kann seine Ansprüche erst nach gerichtlicher Feststellung nach Maßgabe des Achten Buchs der ZPO beitreiben (§§ 151 bis 154 FGO).
Tz. 8
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Das Vollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung solcher Verwaltungsakte, die entweder gegen den Stpfl. einen auf Geldleistung gerichteten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festsetzen oder von ihm eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordern.
Tz. 9
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Verwaltungsakte, die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordern, werden mit den in § 328 Abs. 1 AO bezeichneten Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt, so z. B. die Auskunftspflichten des § 93 AO, die Vorlagepflichten der §§ 97ff. AO, die in den §§ 140ff. AO normierten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten sowie das Unterlassen von Verfügungen i. S. des § 76 Abs. 3 Satz 2 AO. Auch die Erklärungspflicht des Drittschuldners kann gem. § 316 Abs. 2 Satz 3 AO durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Geschuldete Sicherheiten können gem. § 336 AO durch Pfändung geeigneter Sicherheiten erzwungen werden.
II. Anwendbarkeit durch Verweis
Tz. 10
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Darüber hinaus kann den Finanzbehörden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen übertragen werden (§§ 12, 17 FVG); insoweit gelten ebenfalls die Vorschriften des Sechsten Teils. In Betracht kommen z. B. die Steuern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Rückforderung von Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbau- und Bergmannsprämien, ferner auf dem Recht der EG beruhende Abgaben.
Tz. 11
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§ 4 VwVG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörden de r Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung wegen Geldforderungen anderer Bundesbehörden herangezogen werden können. In diesen Fällen richten sich nach § 5 Abs. 1 VwVG das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO. Diese Verweisung betrifft jedoch nur die Durchführung der Vollstreckung; die Beantwortung der Fragen, wer Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, richtet sich nach den §§ 2 und 3 VwVG (BFH v. 30.09.2002, VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142). Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder enthalten teilweise ähnliche Regelungen.
Tz. 12
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Hinzuweisen ist ferner auf § 412 Abs. 2 AO, wonach für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren abweichend von §§ 90 Abs. 1 und 4, 108 Abs. 2 OWiG die Vorschriften des Sechsten Teils der AO gelten.