Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das seit dem 01.07.2004 geltende GKG wurde am 27.02.2014 in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung neu bekannt gemacht (BGBl I 2014, 154). Es bildet die Grundlage für die Erhebung von Gerichtskosten (zum Begriff s. Rz. 23).
Tz. 4-22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 1 Nr. 3 GKG werden für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der FGO (Gerichts-) Kosten (Gebühren und Auslagen; § 139 Abs. 1 FGO) nur nach dem GKG erhoben. In der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis – KV –) werden tabellarisch die einschlägigen Gebührentatbestände und die jeweils zutreffenden Gebührensätze aufgeführt (unten s. Rz. 42), deren Höhe sich abhängig vom Streitwert aus der dem GKG als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beigefügten Tabelle (Gebührentabelle) ergibt (unten s. Rz. 101). Die Auslagen werden nach ebenfalls nach dem Kostenverzeichnis (Nrn. 9000 ff. KV) erhoben.
I. Kostenschuldner
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kostenschuldner ist zum einen derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt, d. h. durch Stellung eines gerichtlichen Antrags in Gang gesetzt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), also der Beteiligte i. S. von § 57 FGO. Daneben schuldet derjenige die Kosten, dem das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (§ 29 Nr. 1 GKG). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG schuldet der zuletzt genannte Kostenschuldner (der unterliegende Beteiligte) als Erstschuldner vorrangig die Kosten. Er ist dann Entscheidungsschuldner (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GKG). Andere Kostenschuldner können nur in zweiter Linie in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hat der Entscheidungsschuldner PKH erhalten, so dürfen andere Kostenschuldner nicht in Anspruch genommen; etwaige bereits erhobene Kosten, müssen ihnen erstattet werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GKG). Ausnahmsweise ist auch der Prozessbevollmächtigte Kostenschuldner, nämlich dann, wenn er als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (st. Rspr., z. B. BFH v. 11.11.2009, I B 153/09, BFH/NV 2010, 904; BFH v. 15.04.2010, V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830; BFH v. 07.09.2010, VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294; s. § 62 FGO Rz. 27).
Tz. 25
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Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG). § 135 Abs. 5 FGO ist nicht (mehr) anwendbar, da § 31 Abs. 1 GKG als lex specialis vorgeht (vgl. zu § 58 Abs. 1 GKG a. F. BFH v. 09.08.1988, VII E 4/88, BStBl II 1989, 46). Als Gesamtschuldner haften daher wie bisher grds. auch Streitgenossen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GKG). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht in der Kostengrundentscheidung eine bestimmte Verteilung der Kostenlast vorgenommen hat oder wenn ihre Anträge unterschiedliche Streitgegenstände betreffen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GKG). Entsprechendes gilt für mehrere Beigeladene, denen die Kosten auferlegt wurden (dazu s. § 135 FGO Rz. 7).
II. Kostenfreiheit (§ 2 GKG)
Tz. 26
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Von der Zahlung der Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 2 Abs. 1 GKG der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen, die im GKG geregelt sind (Hartmann, § 2 GKG Rz. 1). Nach § 2 Abs. 2 GKG bleiben daneben wie bisher sonstige bundesrechtliche Befreiungsvorschriften ebenso wirksam wie entsprechende landesrechtliche Bestimmungen. Werden einem Beteiligten, der durch solche Befreiungsvorschriften begünstigt ist, Verfahrenskosten auferlegt, sind sie nicht zu erheben bzw. zurückzuzahlen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Die Gemeinden sind von der Zahlung der Kosten nicht befreit.
III. Gebühren und Auslagen
Tz. 27
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Die Gerichtsgebühren werden nach Maßgabe der Nrn. 6110 bis 6600 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben (s. Rz. 42). Es handelt sich im Einzelnen um die Verfahrensgebühr, die für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird (KV Nr. 6110). Sie fällt in gleicher Höhe (4,0 Gebühren) im Gerichtsbescheidsverfahren an. Damit besteht eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Urteils- und Gerichtsbescheidsverfahren, was auf Seiten der Kläger die Bereitschaft stärken dürfte, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen und Gerichtsbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen. Dies stellt eine von vielen gesetzgeberischen Fehlleistung im Zusammenhang mit dem GKG dar, denn das Gerichtsbescheidsverfahren wurde einst zur Entlastung der FG eingeführt; dieser Gesetzeszweck wird durch die Neuregelung der Kosten konterkariert (Bartone, AO-StB 2005, 22). Eine Urteilsgebühr wird nicht mehr erhoben. Im Revisionsverfahren vor dem BFH beträgt die Verfahrensgebühr 5,0 Gebühren. Eine Beweisgebühr wird grds. nicht erhoben; eine Ausnahme bildet nach KV Nr. 6300 das Beweissicherungsverfahren nach § 82 FGO i. V. m. §§ 485 bis 487, 490 bis 495 ZPO (dazu s. § 82 FGO Rz. 12 f.). Zu den Gebührentatbeständen im Übrigen s. Rz. 42. Die Höhe der Gebü...