Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Entsprechend haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Ohne Ansehung der Person haben sie die hierzu notwendigen gebundenen Verwaltungsakte (s. § 118 AO Rz. 10) gesetzestreu zu erlassen und – soweit ihnen das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt – von ihrem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch zu machen (s. § 5 AO Rz. 3). So wie schon der Steuerbegriff an den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit ausgerichtet ist (s. § 3 AO Rz. 12), muss sich die Finanzbehörde beim Vollzug der Steuergesetze diese Grundsätze zu eigen machen. Als wichtigster Grundsatz beeinflussen sie die in den Einzelsteuergesetzen und vor allem in der AO geregelten allgemeinen Rechte und Pflichten der Finanzbehörden, Steuerpflichtigen und ggf. auch Dritter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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