Schrifttum
Jope, Der Anknüpfungspunkt "geringfügige Abweichungen" bei der Selbstanzeige: materieller Tatbegriff contra Berichtigungsverbund, NZWiSt 2012, 59;
Prowatke/Kelterborn, Zur Wirksamkeit von Selbstanzeigen bei "geringfügiger Unvollständigkeit", DStR 2012, 640;
Beyer, Wird eine Selbstanzeige mit Schätzwerten noch geduldet? AO-StB 2013, 385;
Burger, Die Verjährungsregelung in § 376 Abs. 1 AO im Berichtigungsverbund der Selbstanzeige, BB 2013, 2992;
Rolletschke/Roth, Selbstanzeige nach der Selbstanzeige: wirksam oder unwirksam? NZWiSt 2013, 295;
Weinbrenner, Selbstanzeige gemäß § 371 AO n. F. und Einspruch gegen den Steuerbescheid, DStR 2013, 1268;
Beyer, Ausschluss der Selbstanzeige bei früherer verspäteter ESt-Erklärung trotz überhöhter Vorauszahlungsbescheide (Guthaben-Fall)? AO-StB 2014, 222;
Heidl/Pump, Strafbefreiende Selbstanzeige – Fallstricke bei der Nacherklärung von Einkünften, NWB 2014, 2325;
Madauß, Selbstanzeige und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, NZWiSt 2014, 126;
Bangert/Schwarz, Die Anzeige- und Berichtigungserklärung nach § 153 AO, NWB 2015, 3088;
Greberth/Welling, Abgrenzung zwischen einfacher Berichtigung und strafbefreiender Selbstanzeige, DB 2015, 1742;
Grötsch/Seipl, Das Vollständigkeitsgebot einer Selbstanzeige nach der Neuregelung zum 1.1.2015, NStZ 2015, 498;
Heuel, Selbstanzeigefalle "Erbfall" bei der Einkommensteuer, wistra 2015, 289, 338;
Rolletschke, (Dolose) Teilselbstanzeige, NZWiSt 2015, 97;
Weigell/Görlich, Steuerliche Korrekturerklärungen als Widerruf der Selbstanzeige? DStR 2016, 197.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss die Berichtigung oder Ergänzung der ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder die Nachholungunterlassener Angaben enthalten, sofern sie steuerlich relevant sind (BGH v. 05.05.2004, 5 StR 548/03, wistra 2004, 309, 310; BGH v. 02.12.2008, 1 StR 344/08, wistra 2009, 189: keine frei erfundenen Angaben). Sie ist an keine besondere Form gebunden (s. Rz. 11). Die verschwiegenen Vermögenswerte müssen so genau bezeichnet werden, dass dem FA der Zugriff ermöglicht wird, ohne dabei entscheidend von einer weiteren Mitwirkung des Steuerpflichtigen abhängig zu sein oder über Art und Umfang der verschwiegenen Werte noch langwierige Ermittlungen anstellen zu müssen. Andererseits scheitert eine Selbstanzeige nicht daran, dass die Berechnung der nachzuentrichtenden Steuer noch gewisse eigene Aufklärungshandlungen des FA erfordert. Ebenso sind dem FA weitere Ermittlungshandlungen nicht verwehrt. Auch die Durchführung einer Fahndungs- oder Außenprüfung zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der Selbstanzeige ist zulässig (zur Zulässigkeit der Einleitung eines Strafverfahrens s. BFH v. 29.04.2008, VIII R 5/06, BStBl II 2008, 844).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine wirksame Selbstanzeige setzt regelmäßig voraus, dass der Steuerpflichtige seinerseits "neues steuerliches Material" liefert, und zwar dergestalt, dass er dem FA durch seine Eröffnungs- und Aufklärungshilfe die Möglichkeit verschafft, ohne langwierige weitere Ermittlungen die Nachveranlagung vorzunehmen (BGH v. 13.10.1992, 5 StR 253/92, wistra 1993, 66). Es reicht nicht, wenn der Anzeigende nur die Quelle seiner Einkünfte, nicht aber deren Umfang angibt. Erforderlich sind vollständige Zahlenangaben – zur Not auf Schätzungen basierend (BGH v. 20.05.2010, 1 StR 577/09, DStR 2010, 1133). Die Einreichung von Buchungsunterlagen, aus denen sich die eingetretenen Verkürzungen ergeben, reicht zur Annahme einer strafbefreienden Selbstanzeige in der Regel nicht aus; auch nicht die Anerkennung von Feststellungen des FA (BGH v. 16.06.2005, 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723) oder gar die bloße Anregung, eine Betriebsprüfung durchzuführen. In manchen Fällen ist es schwierig konkret ermittelte Zahlen zu nennen, weil etwa Buchführungsunterlagen nicht ordnungsgemäß oder vollständig sind oder weil Erträgniszusammenstellungen von (ausländischen) Kapitalanlagen fehlen. Hier kann es sich anbieten, die Selbstanzeige dergestalt zu erstatten, dass zunächst mit Sicherheitszuschlägen geschätzte Zahlen angegeben werden und auf diesen Umstand auch hingewiesen wird. Im zweiten Schritt können dann die konkretisierten Zahlen nachgereicht werden (Roth, NWB 2010, 1004, 1006). Eine Teilselbstanzeige dem Grunde nach wirkt hingegen nicht strafbefreiend (BGH v. 20.05.2010, 1 StR 577/09, DStR 2010, 1133). Wegen dieser Rechtslage wird aus Beratersicht die Selbstanzeige inzwischen als nicht kalkulierbares Risiko bezeichnet (Heuel, AO-StB 2010, 246: "Himmelfahrtskommando"; Wulf, wistra 2010, 286). Legt der Steuerpflichtige gegen den seiner Selbstanzeige folgenden (geänderten) Steuerbescheid Einspruch ein, stellt sich die Frage, ob hierin ein schädlicher Widerruf der Selbstanzeige liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst genötigt sah, das Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen vorsichthalber überhöht zu schätzen und er das Rechtbehelfsverfahren nutzen muss, um konkrete Angaben ...