Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Natürliche Personen haben nach § 142 FGO i. V. m. §§ 114, 115 ZPO einen Anspruch auf die Gewährung von PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei müssen sie ihr Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII) und ihr Vermögen (§ 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII) einzusetzen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund für die Gewährung von PKH ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, das für die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bedürftigen und Nichtbedürftigen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG v. 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Entsprechendes gilt für Beteiligte kraft Amtes und juristische Personen bzw. Personenvereinigungen nach Maßgabe des § 116 ZPO (s. Rz. 5). PKH kann beantragt werden für die (beabsichtigte) Durchführung eines Klageverfahrens, einen gerichtlichen Antrag auf AdV, ein Rechtsmittelverfahren (Revision, NZB, Beschwerde, s. Rz. 9) sowie für ein (beabsichtigtes) Entschädigungsklageverfahren gem. § 155 Satz 2 FGO i. V. m. §§ 198ff. GVG (BFH v. 23.01.2014, X S 40/13 [PKH], BFH/NV 2014, 569).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
PKH (früher als Armenrecht bezeichnet) ist Leistung staatlicher Daseinsfürsorge. Sie hat den Zweck, auch dem wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Beteiligten den verfassungsrechtlich garantierten (Art. 19 Abs. 4 GG) gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern. PKH steht dem Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) oder dem Beigeladenen (§ 57 Nr. 3 FGO; vgl. z. B. BFH v. 17.04.2014, III S 14/13 [PKH], BFH/NV 2014, 1217) zu, der die Kosten der Prozessführung (Gerichtskosten und Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts etc.) nicht, nur zum Teil oder nur auf Raten aufbringen kann. Inhaltlich gewährt daher die PKH entweder Vollfreistellung, Teilfreistellung oder die Bewilligung von Ratenzahlung. Die FGO trifft dazu keine eigene Regelung, sondern verweist in § 142 Abs. 1 FGO auf die §§ 114 bis 127 ZPO. Abweichend von diesen Vorschriften kann dem Kläger nicht nur ein Rechtsanwalt, sondern auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden (§ 142 Abs. 2 Satz 1 FGO). Für die maßgebliche Bestimmung des beim Kläger zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens gilt das SGB-XII.