Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden (§ 259 Satz 1 AO). Das FA trifft damit zwar eine Ermessensentscheidung darüber, ob vor Beginn der Vollstreckung gemahnt wird (s. BFH v. 02.11.1998, VII B 148/98, BFH/NV 1999, 588). Der Gesetzgeber hat das Ermessen durch die "Sollvorschrift" aber insoweit eingeschränkt, dass nur im Ausnahmefall von einer Mahnung abgesehen werden kann (s. Rz. 7).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Unterschied zum Leistungsgebot (§ 254 Satz 1 AO) ist die Mahnung weder notwendige Zwangsvollstreckungsvoraussetzung (§ 251 AO), noch trifft das FA mit ihr eine Regelung. Rechtlich ist die Mahnung somit dem sonstigen Verwaltungshandeln zuzurechnen. Die Mahnung ist an keine Form gebunden; sie wird jedoch in der Regel schriftlich erfolgen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2 AO). An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden (§ 259 Satz 4 AO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mahnung setzt voraus, dass die angemahnten Beträge fällig sind (§ 220 AO). Ging der Mahnung ein Leistungsgebot voraus, ist sie erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vorzunehmen (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 11). Damit erweist sich, dass die Vorschaltung einer Mahnung mit erneuter Wochenfrist vor den Beginn der Vollstreckung den Charakter einer konzilianten Verschonung des Vollstreckungsschuldners für die weitere Frist hat (s. Vor §§ 249–346 AO Rz. 18), weil durch sie der Beginn der Vollstreckung wegen einer Geldforderung hinausgeschoben wird.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ging der Mahnung kein Leistungsgebot voraus, kann nach h. M. Umdeutung in dieses erfolgen, wenn die Mahnung den Inhaltserfordernissen eines Leistungsgebots entspricht (Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 4; Werth in Klein, § 259 AO Rz. 2; Müller-Eiselt in HHSp, § 259 AO Rz. 6). In diesem Fall ist aber nochmals zu mahnen.