Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Rechtsmittel in Finanzstreitsachen sind nur die Revision (§§ 115ff. FGO) und die Beschwerde (§§ 128ff. FGO) einschließlich der NZB (§ 116 Abs. 1 FGO). Nicht zu den Rechtsmitteln gehören die Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§ 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO), die Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten (§ 133 FGO), die Anträge nach § 56 Abs. 2 FGO, §§ 108, 109 FGO sowie die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bzw. den Kostenansatz (§ 149 Abs. 2 FGO bzw. § 66 Abs. 1 GKG; zu Letzterem s. Vor § 135 FGO Rz. 34).
Mit der Revision anfechtbar sind grundsätzlich alle Urteile (Gerichtsbescheide nur nach Maßgabe von § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO), also nicht nur Endurteile, sondern auch Zwischenurteile (§ 97 FGO; Ausnahme: positive Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, § 56 Abs. 5 FGO), Teilurteile (§ 98 FGO) und Grundurteile (§ 99 FGO).
Mit der Beschwerde anfechtbar sind Beschlüsse des FG und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach Maßgabe des § 128 FGO. Ein Sonderfall der Beschwerde ist die NZB (§ 116 Abs. 1 FGO), die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG gegeben ist.
Hat das Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form durch Urteil oder Beschluss erlassen, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen die inkorrekte Entscheidung sowohl dasjenige Rechtsmittel gegeben, das der Entscheidungsform entspricht, als auch dasjenige, das gegen die richtige Entscheidungsform gegeben wäre (h. M. s. BFH v. 12.08.1981, I B 72/80, BStBl II 1982, 128; BFH v. 30.10.1997, IV R 22/97, BFH/NV 1998, 598). Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn nur die inkorrekte Entscheidung (die gewählte Entscheidungsform) anfechtbar ist. In diesem Fall ist nur das gegen diese gegebene Rechtsmittel eröffnet.
Die Anhörungsrüge gem. § 133a FGO ist kein Rechtsmittel, sondern löst als außerordentlicher Rechtsbehelf lediglich ein Selbstkontrollverfahren aus. Die Rüge ist gegenüber den anderen Rechtsbehelfen der FGO subsidiär und kommt daher vor allem bei Entscheidungen des Gerichts in Betracht, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist, wie z. B. bei unanfechtbaren Beschlüssen in PKH- und Aussetzungs-/Anordnungsverfahren (s. § 133a FGO Rz. 1 ff.).