Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Sicherstellung erfolgt durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch ein Verfügungsverbot. Die Entscheidung über die Durchführung und die Art der Sicherstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Sicherstellung ist Verwaltungsakt, sofern der Adressat nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist, anderenfalls Realakt, da das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts seine Bekanntgabe voraussetzt (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 7 m. w. N.; a. A. Koenig in Koenig, § 215 AO Rz. 3). Sie kann, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem Einspruch angefochten werden.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sichergestellt werden können verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger unter den in § 215 Abs. 1 Nr. 1 AO bezeichneten Umständen vorfindet. Zur Anmeldepflicht für Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren gewinnen oder herstellen, wird auf § 139 AO und auf Durchführungsvorschriften i. S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO verwiesen. Im Handel sind Waren, die sich nicht mehr im Herstellungsbetrieb oder einem Steuerlager und noch nicht beim Verbraucher befinden. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO aufgeführten Verpackungen u.Ä. oder Steuerzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Verbrauchsteuergesetzen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 215 Abs. 1 Nr. 2 AO betrifft Waren, die im grenznahen Raum oder in der Grenzaufsicht unterliegenden Gebieten von einem Amtsträger vorgefunden werden und bei denen sich kein Gewahrsam bestimmter Personen erkennen lässt. Es handelt sich um tatsächlich oder anscheinend herrenlose Sachen. Kann ein Eigentümer festgestellt werden, kommt nur Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO in Betracht (s. § 216 Abs. 1 Satz 2 AO). Nicht betroffen sind Waren, die offenbar Gemeinschaftswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK) oder die den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 16 Buchst. a UZK) überführt worden sind.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Außerdem können nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO Umschließungen von Waren nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Geräte in dem in Nr. 4 bezeichneten Zusammenhang sichergestellt werden.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Wegnahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 7). Die Sicherstellung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung, deren Verletzung nach § 136 StGB strafbewehrt ist. Sie bereitet die Überführung in das Eigentum des Bundes nach § 216 AO vor.