Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung für Feststellungsbescheide i. S. des § 179 Abs. 1 AO sinngemäß. Dies bedeutet die grundsätzliche Gleichstellung der Feststellungsbescheide mit den Steuerbescheiden und die Geltung aller für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Verfahrensvorschriften auch im Feststellungsverfahren. Das betrifft die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" der §§ 78ff. AO, die Regelungen über die "Durchführung der Besteuerung" der §§ 134ff. AO und des "Außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens" der §§ 347ff. AO, soweit nicht in § 181 Abs. 2 ff. AO Abweichungen bestimmt werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besondere Bedeutung hat die Verweisung für die sinngemäße Anwendung der §§ 155 bis 177 AO. Feststellungsbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Entsprechend § 157 AO ist er im Regelfall schriftlich zu erteilen, sind die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Betrag zu bezeichnen sowie anzugeben, wem die Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind, und muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gelten die §§ 158 bis 163 AO. Die gesonderte Feststellung kann unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) erfolgen bzw. ausgesetzt werden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Gesetzliche Fälle einer gesonderten Feststellung unter Vorbehalt der Nachprüfung finden sich in § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG und § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG (Eintragungen der Steuerklasse, der Zahl der Kinder und eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte). Für die Aufhebung und Änderung von Feststellungsbescheiden gelten die §§ 172 bis 177 AO sinngemäß (zu den Besonderheiten s. Erläuterungen dort).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die gesonderte Feststellung gelten auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung sinngemäß, allerdings mit den in § 181 Abs. 3 bis 5 AO enthaltenen Besonderheiten. Dazu s. Rz. 8 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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