Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO lässt in allen Fällen, in denen ein außergerichtliches Vorverfahren gegeben ist (§ 44 Abs. 1 FGO; vorstehend s. Rz. 1), die unmittelbare Anrufung des FG ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens zu (sog. Sprungklage), wenn die Behörde, die zur Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf berufen ist, dieser zustimmt. Begrifflich kommt eine Sprungklage damit nicht in Betracht bei sonstigen Leistungsklagen (s. § 40 FGO Rz. 8), bei Feststellungsklagen und in den Fällen des § 348 AO (dazu auch s. § 46 FGO Rz. 1). Auf die Art des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. desjenigen, dessen Vornahme begehrt wird, kommt es nicht an. Der anzufechtende VA muss jedoch erlassen sein; eine zu dessen Erlass erhobene Sprungklage ist unzulässig, da § 45 FGO durch § 46 FGO verdrängt wird. Das Gesetz kennt keine Untätigkeitssprungklage (BFH v. 19.05.2004, III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655). Daher setzt eine zulässige Sprungklage bei einem Verpflichtungsbegehren voraus, dass die Finanzbehörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes mindestens durch einen Verwaltungsakt abgelehnt hat (BFH v. 19.05.2004, III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655; BFH v. 05.07.2012, V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953). Die unmittelbare Klage ist auch gegeben, soweit es sich um Ermessenssachen handelt, und zwar trotz der insoweit durch § 102 Satz 1 FGO eingeschränkten Überprüfbarkeit. Im Hinblick darauf, dass einerseits die Erhebung der Sprungklage nur zur Disposition des Rechtssuchenden gestellt ist und andererseits die Zustimmung der zur Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf berufenen Behörde erforderlich ist, besteht u. E. kein Anlass, den Anwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf Ermessensentscheidungen generell oder wenigstens soweit es sich um Billigkeitsmaßnahmen handelt (Stundung, Erlass usw.) durch teleologische Reduktion einzuschränken (Bartone, AO-StB 2010, 275, 276; gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 45 FGO Rz. 1; von Beckerath in Gosch, § 45 FGO Rz. 12, 32; Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 8; a. A. Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz. 11). Im Übrigen kommt nach Einlegung des Einspruchs (§ 347 AO) grds. keine Sprungklage in Betracht (BFH v. 04.08.2005, II B 80/04, BFH/NV 2006, 74); aber s. Rz. 3.