Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eines Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf es nicht; regelmäßig dürfte aber erst die Anregung der einstweiligen Aussetzung eine solche Maßnahme initiieren (s. § 258 AO Rz. 11).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen ist, dass die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Die Vorschrift ist eine Billigkeitsmaßnahme, die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht (§ 5 AO).

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von § 258 AO unterscheidet sich § 297 AO dadurch, dass die hier geregelte Vollstreckungsschutzmaßnahme mit der Anordnung von Zahlungsfristen verbunden ist. Soweit ein solcher Zusammenhang nicht hergestellt wird, fällt auch die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen unter § 258 AO.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einzige durch die Vorschrift gedeckte Maßnahme ist die einstweilige Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen, ohne eine spätere Verwertung zu verhindern. Entsprechend hat die Maßnahme auch zur Voraussetzung, dass die alsbaldige Verwertung und nicht die Verwertung schlechthin unbillig wäre. Im letzteren Fall könnte nur durch eine im Billigkeitsweg anzuordnende Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (Pfändung) gemäß § 258 AO abgeholfen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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