Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 310 AO gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung der Forderung bereits eine Hypothek besteht. Die Forderung wird nach § 309 AO gepfändet, die Sicherung nach § 310 AO. Solange noch keine Hypothek entstanden (z. B.: Eintragung steht noch aus; Briefhypothek noch nicht übergeben) ist, wird allein die Forderung nach § 309 AO gepfändet.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek (§ 1153 Abs. 2 BGB) reicht die bloße Forderungspfändung i. S. des § 309 AO allein nicht aus. Für die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung ist auch die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde, bei Buchhypotheken die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich (§ 310 Abs. 1 AO).
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erforderlich ist die Erlangung unmittelbaren Besitzes am Hypothekenbrief. Die nur vorübergehende Überlassung des Briefs, die Einräumung mittelbaren Besitzes nach § 930 BGB oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 870, 931 BGB) sowie die Einräumung des Mitbesitzes nach § 1206 BGB ist nicht ausreichend (Brockmeyer in Klein, § 310 AO Rz. 4).
Rz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vollziehungsbeamte ist berechtigt, den Brief wegzunehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 AO). In diesem Fall gilt die Übergabe mit der Wegnahme als erfolgt. Aufgrund dieser eigenen Wegnahmebefugnis bedarf es keines Rückgriffs auf die Zwangsmittel bei der Forderungseinziehung (§ 315 Abs. 2 AO; Loose in Tipke/Kruse, § 310 AO Rz. 14). Findet der Vollziehungsbeamte den Hypothekenbrief nicht vor, kann die Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangen (§ 315 Abs. 3 AO).
Rz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Befindet sich der Brief in Händen eines Dritten, kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 315 Abs. 4 AO den Herausgabeanspruch ohne gesonderten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unmittelbar gegen den Dritten geltend machen (s. § 315 AO Rz. 6).
Rz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner schon vorher zugestellt, gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt (§ 310 Abs. 2 AO). Drittschuldner ist sowohl der persönliche Schuldner des Vollstreckungsschuldners als auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Rz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf rückständige Nebenleistungen i. S. des § 1159 BGB oder durch Sicherungshypotheken gesicherte Forderung i. S. des § 1187 BGB gepfändet werden (§ 310 Abs. 3 AO). Für die Pfändung der Nebenleistungen gilt allein § 309 AO.
§ 1159 BGB Rückständige Nebenleistungen
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
§ 1187 BGB Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.