Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Herausgabeansprüche können schuldrechtlicher oder dinglicher Natur sein, schuldrechtlich z. B. Herausgabeansprüche nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, dinglich z. B. der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer der Sache. Ansprüche auf Leistung von Sachen sind stets schuldrechtlich begründet, z. B. der Verschaffungsanspruch aus einem Kauf- oder Werkvertrag. Die Pfändung hat zur Voraussetzung, dass die Sache, die herauszugeben oder zu leisten ist, selbst pfändbar ist.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vollstreckungsbehörde muss stufenweise vorgehen. Zunächst ist der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung nach § 309 AO zu pfänden. Dabei ordnet die Vollstreckungsbehörde die Herausgabe der (beweglichen) Sache an den Vollziehungsbeamten an; ferner ist gem. § 314 AO die Einziehung des gepfändeten Anspruchs anzuordnen. Mit der Herausgabe der Sache an den Vollziehungsbeamten entsteht aus dem Pfandrecht und der Pfandverstrickung des Anspruchs das Pfandrecht und die Pfandverstrickung der beweglichen Sache. Diese wird sodann wie eine gepfändete Sache verwertet (§ 318 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. §§ 296ff. AO). Befindet sich die Sache im Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten, muss der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§§ 318 Abs. 3 bis 5 AO regeln die Vollstreckung in Herausgabeansprüche unbeweglicher Sachen, insbes. Grundstücke, aber auch für registerrechtlich erfasste Schiffe und Luftfahrzeuge. Zweck von § 318 Abs. 3 AO ist die Rangsicherung des Vollstreckungsgläubigers für die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, die gem. § 322 AO dem Amtsgericht obliegt. Wird ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gepfändet, hat der Drittschuldner die Auflassung an einen vom Amtsgericht zu bestellenden Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners zu erklären. Mit dem Eigentumsübergang auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) für seine Forderung eine Sicherungshypothek, deren Eintragung der Treuhänder zu bewilligen hat (§ 318 Abs. 3 Satz 4 AO). Für seine Tätigkeit kann der Treuhänder eine Entschädigung nach Maßgabe von § 318 Abs. 5 AO verlangen.