Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 269 Abs. 1 AO ist dasjenige FA für die Entgegennahme des Antrags zuständig, das im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 17ff. AO, insbes. § 19 AO, für die Besteuerung nach dem Einkommen oder Vermögen zuständig ist, nicht also die Vollstreckungsbehörde. Der Antrag kann nur schriftlich oder elektronisch gestellt oder zur Niederschrift erklärt werden.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Antrag kann nicht vor Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) gestellt werden (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein vorher gestellter Antrag ist unzulässig und die Unzulässigkeit wird nicht durch nachträgliche Bekanntgabe des Leistungsgebots geheilt. Die Wochenfrist des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO braucht nicht abgewartet zu werden.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist keine Steuer mehr rückständig, ist der Antrag nicht mehr zulässig (§ 269 Abs. 2 Satz 2 AO), weil kein Interesse an einer Aufteilung der getilgten Schuld für Zwecke der Vollstreckung mehr besteht. Es ist nicht Zweck der Aufteilung, amtliche Grundlagen für einen internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern zu liefern. War die Steuer zwar bereits vollständig getilgt, die Vollziehung der entsprechenden Bescheide aber ganz oder teilweise wieder aufgehoben und waren dementsprechend Steuerbeträge erstattet worden, ist das Antragsrecht durch § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ausgeschlossen (BFH v. 11.04.1989, VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit sich die für die Aufteilung erforderlichen Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben, muss der Antrag alle für die Aufteilung der Steuer notwendigen Daten enthalten (§ 269 Abs. 2 Satz 3 AO). Ggf. hat das Finanzamt zur Ergänzung der Angaben aufzufordern (s. § 89 AO). Lediglich wenn dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist Folge geleistet wird und die Aufteilungsgrundlagen auch nicht im Schätzungsweg ermittelt werden können, kann der Antrag zurückgewiesen werden. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO gilt insoweit nicht.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange der Aufteilungsbescheid noch nicht erlassen worden ist. Ist der Aufteilungsbescheid ergangen, kann er – außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens – nur aus den in § 280 AO genannten Gründen geändert werden (s. § 280 AO Rz. 3 ff.; FG BW v. 14.02.2017, 11 K 370/15, EFG 2017, 1146, Rev. BFH VII R 46/17). Die Rücknahme des Antrags ist nach Erlass nicht mehr möglich. Dies folgt aus dem Charakter des Antrags als verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht (FG Niedersachsen v. 05.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106).