Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 281 Abs. 1 AO ist die Pfändung die für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ausschließlich in Betracht kommende Vollstreckungsmaßnahme. Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt (BFH v. 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789; BFH v. 18.07.2001, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2001, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5). Die Pfändung in Sachen erfolgt gemäß § 286 AO dadurch, dass sie der Vollziehungsbeamte in Besitz nimmt und entweder wegnimmt oder die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich macht. Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch Pfändungsverfügung gemäß § 309 AO; s. daneben die Sonderfälle der §§ 310 ff. AO.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 281 Abs. 2 AO verbietet die Überpfändung, die dann vorliegt, wenn die Pfändung über den Betrag hinaus ausgedehnt wird, der zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Den Wert der gepfändeten Sachen hat der Vollziehungsbeamte zu schätzen, den Wert – unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit – von Forderungen die Vollstreckungsbehörde. In Ausnahmefällen kann eine Überpfändung zulässig sein, etwa dann, wenn dem Vollziehungsbeamten nur ein einzelner wertvoller Gegenstand zur Verfügung steht (s. Lemaire, AO-StB 2004, 189, 192). Ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung macht die Pfändung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BFH v. 06.02.1973, VII R 62/70, BStBl II 1973, 513).
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Darüber hinaus verbietet § 281 Abs. 3 AO zwecklose Pfändungen. Um solche handelt es sich, wenn nach einer Schätzung die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Ausreichend für die Zulässigkeit ist die Erwartung eines geringen Überschusses (Brockmeyer in Klein, § 281 AO Rz. 6; Müller-Eiselt in HHSp, § 281 AO Rz. 31; Lemaire, AO-StB 2004, 189, 192; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 281 AO Rz. 15; Zeller-Müller in Gosch, § 281 AO Rz. 29).