Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Korrektur eines Aufteilungsbescheids ist nach § 280 Abs. 2 AO, dass die Vollstreckung nicht bereits beendet ist. Die Vollstreckung ist beendet, wenn die Vollstreckung endgültig eingestellt ist (§ 257 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AO). Die Sperre des § 280 Abs. 2 AO greift aber nicht ein, wenn die Vollstreckung gem. § 258 AO einstweilen eingestellt oder gem. § 261 AO die Niederschlagung der zu vollstreckenden Ansprüche verfügt worden ist.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Enthält der Aufteilungsbescheid offenbare Unrichtigkeiten kann er bis zur Beendigung der Vollstreckung jederzeit berichtigt werden (§ 129 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Aufteilungsbescheid zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass er auf unrichtigen Angaben beruht und deshalb die rückständige Steuer aufgrund falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Unrichtig sind Angaben, die objektiv falsch sind. Unerheblich ist wer dem FA die falschen Auskünfte erteilt hat, ob – wie im Regelfall – einer der Gesamtschuldner, oder ggf. ein Dritter, ferner ob die Fehlinformationen auf schuldhaften Verhalten beruhen oder nicht. Ausreichend für § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO ist insoweit, dass sie falsch sind und dass sie kausal für den Aufteilungsbescheid geworden sind ("beruht").
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Falsche Angaben, die die Steuerfestsetzung berühren und sich in ihr niedergeschlagen haben, führen nicht unmittelbar zur Änderung des Aufteilungsbescheids (s. auch § 270 Satz 2 AO), sondern unter den Voraussetzungen der §§ 172ff. AO zur Änderung des Steuerbescheids und erst anschließend zur Änderung des Aufteilungsbescheids gem. § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO (ebenso Müller-Eiselt in HHSp, § 280 AO Rz. 4; Drüen in Tipke/Kruse, § 280 AO Rz. 2; a. A. Werth in Klein, § 280 AO Rz. 2).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 280 Abs. 1 Nr. 2 AO betrifft folgenden Fall: Führt die Änderung der Steuerfestsetzung gem. §§ 172ff. AO bzw. ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer Erhöhung und Minderung der rückständigen Steuer, d. h. der nach § 276 Abs. 1, 2 AO aufgeteilten Steuer, so ist der Aufteilungsbescheid unter Anwendung des Aufteilungsmaßstabs nach §§ 270, 272 (ggf. § 274) AO zu ändern. Der Aufteilungsbescheid ist wie ein Folgebescheid an die der Aufteilung zugrundeliegende Steuerfestsetzung gebunden (s. § 270 Satz 2 AO). § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO schafft eine Parallele zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung führt nicht zu einer Anpassung des Aufteilungsbescheids, sondern zu dessen Aufhebung. Anwendbar bleibt § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO indes, wenn – nur – ein Änderungsbescheid aufgehoben wird, der einem Aufteilungsbescheid zugrunde lag.