Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sobald und soweit der zu vollstreckende Verwaltungsakt nicht mehr vollziehbar (§§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 251 AO) oder aufgehoben ist, der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 3, 47 AO) oder diese gestundet ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 4, 222 AO), muss die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind insoweit unzulässig.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In den Fällen von § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (§ 257 Abs. 2 Satz 1 AO). Ist die Aufhebung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts durch gerichtliche Entscheidung erfolgt (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO), brauchen die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen erst aufgehoben zu werden, wenn und soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Das Abstellen auf die Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung beruht darauf, dass gerichtliche Entscheidungen bezüglich ihres Ausspruches in der Hauptsache erst mit ihrer Unanfechtbarkeit Wirkungen erzeugen (s. § 151 Abs. 2, 3 FGO). Hinsichtlich des Verfahrens im einzelnen s. Abschn. 6 VollstrA.
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung des Veranlagungswahlrechts von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung hat keine Aufhebung des vollstreckbaren Verwaltungsakts i. S. des § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Folge, wenn die Vollstreckung nach Ergehen des Bescheids über die Einzelveranlagung wegen des gleich hohen Anspruchs fortgesetzt wird. In diesem Fall ist nicht der Anspruch selbst, dessentwegen vollstreckt worden ist, entfallen. Darauf aber stellt § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO ab (BFH v. 18.12.2001, VII R 56/99, BStBl II 2002, 214).
Rz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In den Fällen von § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO). Eine solche Anordnung kann durch das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO erfolgen, ggf. aber auch durch die Finanzbehörde im Rahmen der §§ 361 AO, 69 Abs. 2 FGO bzw. des § 222 AO. Unberührt bleibt die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben.