I. Leistungsgebot als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO stellt den Grundsatz auf, dass die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
Tz. 5
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Obwohl das Leistungsgebot selbstständiger Verwaltungsakt ist, kann und wird es in der Praxis regelmäßig mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO; BFH v. 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950). Seine Selbstständigkeit bleibt dadurch unberührt.
Tz. 6
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Soll gegen mehrere Gesamtschuldner vollstreckt werden, muss gegen jeden von ihnen ein Leistungsgebot ergehen. Ist die Leistung nicht aus dem eigenen Vermögen des Schuldners zu bewirken, sondern aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen (s. § 77 Abs. 1 AO), muss zur Bewirkung der Leistung aus diesen Mitteln aufgefordert werden. Die Aufteilung einer Gesamtschuld gem. §§ 268ff. AO führt zu einer Vollstreckungsbeschränkung. Ein zuvor an beide Ehegatten erlassenes Leistungsgebot wird durch die Aufteilung nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach modifiziert (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).
II. Inhalt und Form des Leistungsgebots
Tz. 7
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Das Leistungsgebot muss einen eindeutigen Inhalt haben (§ 119 Abs. 1 AO). Es muss den Schuldner, bei mehreren einen jeden von ihnen, sowie Gegenstand und Grund der Leistung bezeichnen und eine ausdrückliche Aufforderung enthalten, die Leistung zu bewirken. Soweit erforderlich und zweckmäßig, wird das Leistungsgebot auch eine Anweisung enthalten müssen, wo, wann und wie die Leistung zu bewirken ist, bei Geldleistungen z. B. durch Angabe des Kontos oder der Kasse (BFH 29.09.1976, I B 113/75, BStBl II 1977, 83; BFH v. 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950).
Tz. 8
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Schriftform ist für das Leistungsgebot zwar nicht vorgeschrieben, aber die Regel. Sie empfiehlt sich grundsätzlich mit Rücksicht auf die Bedeutung des Leistungsgebots.
III. Entbehrlichkeit eines Leistungsgebots
Tz. 9
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Das Leistungsgebot ist entbehrlich, wenn der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Gleiches gilt, wenn der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 167 Abs. 1 Satz 3 AO). Bei abweichender Steuerfestsetzung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) ist ein Leistungsgebot hinsichtlich des Unterschiedsbetrags erforderlich. Will das FA gegen einen Rechtsnachfolger vollstrecken, ist auch nach einer Steueranmeldung durch den Rechtsvorgänger ein Leistungsgebot erforderlich (§ 254 Abs. 1 Satz 3 AO).
Tz. 10
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Ferner bedarf es keines Leistungsgebots, wenn Säumniszuschläge, Zinsen und Vollstreckungskosten zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 3 AO). Soll aus der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) vollstreckt werden, muss ein Leistungsgebot ergehen. Wenn Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden sollen, ist ein Leistungsgebot (Anforderung durch Verwaltungsakt) erforderlich.