I. Gegenstände der Hingabe an Zahlungs statt
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
An Zahlungs statt zu Eigentum übertragen werden können Kunstgegenstände (Gemälde, Aquarelle, Lithographien, Plastiken, Skulpturen usw.), Kunstsammlungen (eine Mehrheit von Kunstgegenständen, die planmäßig oder auch zufällig zusammengeführt sind), wissenschaftliche Sammlungen (Sammlungen, die die methodische Forschung unterstützen oder veranschaulichen), Bibliotheken, Handschriften (Manuskripte – auch Notenmanuskripte – und Briefe, natürlich auch mittelalterliche Handschriften einschließlich der sog. Prachthandschriften) und die den wissenschaftlichen Sammlungen sehr nahestehenden Archive. An dem Erwerb dieser Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse bestehen. Die Beurteilung dieser Voraussetzung (sowie damit engstens verbunden die Beurteilung von Gegenständen als Kunstwerk usw.) wird primär in die Zuständigkeit derjenigen obersten Landesbehörde fallen, die für kulturelle Angelegenheiten zuständig ist (§ 224a Abs. 2 Satz 3 AO).
II. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Leistung an Zahlungs statt ist Erfüllung durch eine andere als die geschuldete Leistung, wenn der Gläubiger diese an Erfüllungs statt annimmt (s. § 364 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Erfüllung der ursprünglichen Schuld. Der öffentlich-rechtliche Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, beide Erklärungen bedürfen der Schriftform (§ 224a Abs. 2 Satz 1 AO). Das schriftliche Vertragsangebot hat der Stpfl. zwar an die örtlich zuständige Finanzbehörde (s. § 35 ErbStG) zu richten, zuständig für den Vertragsabschluss ist jedoch die oberste Finanzbehörde des ertragsberechtigten Landes (§ 224a Abs. 2 Satz 2 AO). Zur Wirksamkeit bedarf der Vertrag der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde, die die für den Vertragsschluss zuständige Behörde einzuholen hat (§ 224a Abs. 2 Satz 3 AO). Auf den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags (der ohnehin wegen der Verletzung des Budgetrechts des Landtags bzw. Senats bedenklich ist) hat der Stpfl. keinen Rechtsanspruch.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die Steuerschuld nach § 224a Abs. 3 AO "in der im Vertrag vereinbarten Höhe" erlischt, ist der Wert der Kunstgegenstände usw. (als "Annahmewert") in dem Vertrag festzuhalten. Dass die Wertfindung häufig nicht nur schwierig, sondern auch wegen der möglichen Einzigartigkeit der Gegenstände i. w. S. äußerst problematisch ist, bedarf eigentlich keiner Erwähnung.