Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einsatz von Zwangsmitteln i. S. des §§ 328ff. AO schließt die Verhängung eines Verspätungszuschlags nicht aus (BFH v. 29.03.2007, IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617). Nach überwiegender Auffassung ist aber zu beachten, dass die Kumulation beider Druckmittel nicht zu einer Verletzung des Übermaßverbots führen darf (Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 4 m. w. N.; a. A. Heuermann in HHSp, § 152 AO Rz. 5), womit allerdings keine vollständige Anrechnung verlangt wird.

 

Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO ist neben dem Verspätungszuschlag anwendbar, da beide Sanktionen Verstöße gegen unterschiedliche Pflichten ahnden (§ 146 Abs. 2b AO: Erfüllung von Buchführungspflichten; § 152 AO: Erfüllung von Erklärungspflichten).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hindert eine Verfolgung des Betroffenen im Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369ff. AO) im Hinblick auf das die Festsetzung des Verspätungszuschlags auslösende Verhalten nicht (mangels Strafcharakters des Verspätungszuschlags kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG). Die Verhängung des Verspätungszuschlags durch die Verwaltungsbehörde verstößt nicht gegen Art. 92 GG (BVerfG v. 19.10.1966, 2 BvR 652/65, BStBl III 1967, 166).

 

Tz. 5

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Die Regelungen zur Vollverzinsung (§ 233a AO) beeinflussen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur insoweit, als bei der Bemessung des Verspätungszuschlags der gezogene Zinsvorteil des Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden darf, soweit dieser nicht schon durch § 233a AO abgeschöpft wird. Selbst wenn kein Zinsvorteil verbleibt, schließt § 233a AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus (s. BFH v. 14.06.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60; AEAO zu § 152, Nr. 8). § 152 AO ist auch angesichts der Regelung des § 233a AO verfassungskonform (BFH v. 07.09.2006, V B 203, 204/05, BFH/NV 2006, 2312 m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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