I. Form
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Form der Rücknahmeerklärung ergibt sich aus der in § 362 Abs. 1 Satz 2 AO enthaltenen Verweisung auf § 357 Abs. 1 und 2 AO. Sie kann nur schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Die telegrafische Rücknahme ist zulässig (§ 362 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 3 AO). Vergleiche im Übrigen Bemerkungen zu § 357 AO.
II. Frist
Tz. 5
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Die Rücknahme ist bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine spätere Erklärung ist unwirksam (BFH v. 10.07.1996, I R 5/96, BStBl II 1996, 5). Sie kann noch bis zur Unterzeichnung der Einspruchsentscheidung aber nicht mehr nach deren Zugang erfolgen. Dabei ist es denkbar, dass Rücknahmeerklärung und Einspruchsentscheidung sich "kreuzen". Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bleibt davon jedoch unberührt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 AO (BFH v. 26.02.2002, X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).
Tz. 6
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Bei Zugang der Rücknahmeerklärung muss also ein Einspruchsverfahren anhängig sein. Das setzt zunächst einmal auch den Beginn eines solchen voraus. Unerheblich ist dabei, ob das Einspruchsverfahren statthaft, zulässig oder begründet sein wird (Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 95).
Tz. 7
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vorläufig frei
III. Erklärungsbefugnis
Tz. 8
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Die Rücknahme kann vom Einspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten erklärt werden. Gibt es mehrere Einspruchsführer, bleibt das Verfahren gegen diejenigen anhängig, die die Rücknahme nicht erklärt haben. Auch ein angemaßter Rechtsbehelfsführer, der den Einspruch für einen anderen ohne Vollmacht eingelegt hatte, darf diesen wieder zurücknehmen.
Tz. 9
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Die Rücknahme durch den Bevollmächtigten wirkt für und gegen den Einspruchsführer, auch wenn er gegen seinen Willen und ohne sein Wissen handelt. Interne Beschränkungen der Vollmacht sind unerheblich (Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 44; Brandis in Tipke/Kruse, § 362 AO Rz. 3; Keß in Schwarz/Pahlke, § 362 AO Rz. 32, die Einschränkung der Vollmacht ist der Finanzbehörde gegenüber eindeutig erkennbar zu machen).
IV. Adressat
Tz. 10
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Die Rücknahmeerklärung ist an die Finanzbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Über § 362 Abs. 1 Satz 2 AO gilt § 357 Abs. 2 AO entsprechend. Danach kann die Rücknahme eines Einspruchs der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrages richtet, auch gegenüber der Finanzbehörde erklärt werden, die für die Erteilung des Steuerbescheides zuständig ist (§ 357 Abs. 2 Satz 2 AO). Das Gleiche gilt für die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat. Die Rücknahme kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklärt werden (§ 357 Abs. 2 Satz 3 AO).
Tz. 11
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In den genannten Fällen ist die Weiterleitung der Erklärung (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO) für den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ohne Bedeutung. Wird die Rücknahme jedoch gegenüber einer beliebigen anderen Behörde erklärt, tritt ihre Wirksamkeit erst dann ein, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Rz. 5) an eine der in § 357 Abs. 2 AO genannten Behörden weitergeleitet wurde (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO).
V. Inhalt der Erklärung
Tz. 12
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Ob und in welchem Umfang eine Einspruchsrücknahme erklärt wurde, ist nach den Regeln der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Aus ihr muss sich ergeben, dass das Einspruchsverfahren nicht weiter verfolgt wird (BFH v. 08.06.2000, IV R 37/99, BStBl II 2001, 162). Die Erklärung soll inhaltlich klar und eindeutig sein. Im Zweifel wird zugunsten des Einspruchsführers angenommen werden müssen, dass er eine Rücknahme nicht gewollt habe.
Tz. 13
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Die Rücknahme kann mit anderen Ausführungen verbunden werden, sie kann sich auf mehrere Einspruchsverfahren beziehen und von mehreren Einspruchsführern gemeinsam abgegeben werden). Da jedes Verfahren sein eigenes rechtliches Schicksal hat, muss sich aus der Erklärung jedoch zweifelsfrei ergeben, welches Einspruchsverfahren von welchem Einspruchsführer beendet werden soll.
Tz. 14
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Die Rücknahmeerklärung ist als verfahrensrechtliche Willenserklärung bedingungsfeindlich. Eine echte (unzulässige) Bedingung liegt dann vor, wenn die Erklärung von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird, das außerhalb der Disposition der Finanzbehörde liegt. Eine unzulässige Bedingung ist deshalb dann nicht anzunehmen, wenn die Finanzbehörde es in der Hand hat, das Ereignis herbeizuführen (Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 98). Die Erklärung, einen Einspruch unter der Bedingung zurückzunehmen, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO geändert wird, kann wohl nur als Zustimmung z...