Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die zur Vorbereitung erforderlichen prozessleitenden Anordnungen überträgt das Gesetz dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO); ist die Sache nach § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen, sind auch die vorbereitenden Maßnahmen durch ihn zu treffen. Das gilt auch für den konsentierten Einzelrichter (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Der Berichterstatter wird – ebenso wie der Vorsitzende – als Mitglied des Senats tätig, soweit er nicht nach § 158 Satz 1 FGO originär zuständig (s. § 158 FGO Rz. 2) ist; er ist nicht etwa beauftragter Richter i. S. von § 81 Abs. 2 FGO. Dem Senat vorbehaltene Angelegenheiten, wie z. B. die Beauftragung eines Senatsmitglieds oder eines anderen Gerichts mit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 2 FGO), der Erlass eines Beweisbeschlusses (§ 82 FGO i. V. m. § 358 ZPO, aber auch § 79 Abs. 3 FGO und s. Rz. 10) oder eines Beiladungsbeschlusses (§ 60 FGO), können der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter grds. nicht anordnen (aber s. Rz. 7). Gegen die vom zuständigen Richter im vorläufigen Verfahren getroffenen prozessleitenden Maßnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 FGO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?