Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der allgemeine Begründungszwang bedeutet eine nicht unwesentliche Belastung der Finanzbehörde. § 121 Abs. 2 AO nimmt von dem Begründungszwang insbes. solche Fälle aus, in denen die Begründung einen sinnlosen Formalismus darstellen würde. Soweit das Gesetz ausdrücklich eine Begründungspflicht anordnet, greift § 121 Abs. 2 AO nicht ein.
I. Stattgabe eines Antrags (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO)
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Betroffene, dessen Antrag stattgegeben wird oder dessen Erklärung unverändert im Steuerverwaltungsakt akzeptiert wird, kennt die Gründe für dessen Ergehen und Inhalt aus seinem eigenen Vorbringen, sodass eine Begründung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit der Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgestattet ist: In diesem Fall ist im Interesse des Dritten der Verwaltungsakt zu begründen. Nur mittelbare Auswirkungen reichen jedoch nicht aus. Wird einem Antrag nur zum Teil entsprochen, so ist die Teilablehnung zu begründen.
II. Erkennbarkeit der Gründe (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Tz. 9
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Eine Begründung ist ebenfalls überflüssig, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist (s. BFH v. 03.06.1982, VI R 48/79, BStBl II 1982, 710) oder sich aufdrängen musste (BFH v. 22.09.1992, VII R 74/91, BFH/NV 1993, 215). Diese Voraussetzungen überschneiden sich weitgehend mit denen der Nummer 1. Die Auffassung der Finanzbehörde kann dem Betroffenen z. B. durch vorhergehende schriftliche, elektronische oder mündliche Erörterungen bekannt geworden sein (s. BFH v. 05.08.1986, VII R 117/85, BStBl II 1986, 870). Dies wird insbesondere auch bei einer Anhörung i. S. des § 91 Abs. 1 AO zutreffen. Die Beweislast für die Kenntnis des Stpfl. trägt die Finanzbehörde (s. FG Sa v. 15.07.1997, 1 K 125/97, EFG 1997, 1275).
III. Automatisch erstellte Verwaltungsakte (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 AO)
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Behörde ist gleichfalls von einer Begründung befreit, wenn sie gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mithilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Vorschrift ist unanwendbar, wenn es sich – wie bei einem Steuerbescheid – um die Regelung eines Einzelfalles handelt. Das heißt, liegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO nicht vor, ist auch ein maschinell erstellter Steuerbescheid zu begründen.
IV. Ausnahme durch Rechtsvorschrift (§ 121 Abs. 2 Nr. 4 AO)
Tz. 11
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Diese Vorschrift erwähnt die Befreiung vom Begründungszwang durch Rechtsvorschrift. Ein Beispiel für eine derartige Rechtsvorschrift ist § 164 Abs. 1 Satz 1 AO.
V. Allgemeinverfügung (§ 121 Abs. 2 Nr. 5 AO)
Tz. 12
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Öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen bedürfen keiner Begründung (zum Begriff s. § 118 AO Rz. 16).