Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen. Die Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens soll den Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen und gleichzeitig zur Entlastung der FG verhindern, dass noch nicht ausreichend ermittelte Fälle zum Gericht gebracht werden. Durch die Verfahrensaussetzung erhält die beklagte Behörde Gelegenheit, die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu erlassen. Dabei kann das FG der Behörde eine Frist setzen und diese auch verlängern. Gegen den Beschluss, mit dem das Verfahren ausgesetzt wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 2 FGO; z. B. BFH v. 17.10.2002, VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79), auch s. Rz. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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