Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die unter § 82 Abs. 1 AO fallenden Personen dürfen in dem betreffenden Verwaltungsverfahren nicht tätig werden. Die Ausschließung hindert nur am Tätigwerden in dem Verwaltungsverfahren, d. h. an der Teilnahme an der hoheitlichen Willensbildung. Bloße mechanische Verrichtungen, wie z. B. das Abtragen von Akten oder deren körperliche Weiterleitung an die mit der Bearbeitung befassten Bediensteten, sind keine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob der im Verwaltungsverfahren Tätige hierbei an Weisungen von Vorgesetzten gebunden ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob der zu erlassende Verwaltungsakt im Ermessen der Finanzbehörde steht oder als gebundener Verwaltungsakt zu ergehen hat. Allerdings ergeben sich hier wegen § 127 AO unterschiedliche Rechtsfolgen bei einem Verstoß (s. Rz. 14).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Besteuerungsverfahren hat regelmäßig der Sachbearbeiter die abschließende Zeichnungsbefugnis, seltener ist sie dem Sachgebietsleiter oder gar dem Vorsteher vorbehalten. Tätigist der, der den Verwaltungsakt abschließend zeichnet (BFH v. 05.07.1961, I 117/61 U, BStBl III 1961, 475); ebenso aber auch der Sachbearbeiter, der den Verwaltungsakt vorbereitet oder mitgezeichnet hat. Auch die nur vorbereitende Tätigkeit eines Sachbearbeiters hat unabhängig von der Zeichnungsbefugnis eine nicht unbedeutende Einflussnahme auf die behördliche Willensbildung und ist damit i. S. der Vorschrift ein Tätigwerden im Verwaltungsverfahren (s. auch § 82 Abs. 3 Satz 3 AO für die Ausschusstätigkeit: "Beratung und Beschlussfassung"). Nach Auffassung des RFH (RFH v. 01.06.1934, RStBl 1934, 834) ist einem Finanzamtsvorsteher die Tätigkeit der Bediensteten seiner Behörde in allen Steuersachen zuzurechnen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit er im Einzelfall tatsächlich persönlich tätig geworden ist. Dem kann heute nicht mehr zugestimmt werden, da die Zeichnungsbefugnis weitgehend auf die Sachbearbeiter delegiert ist (s. dazu die Geschäftsordnung für die Finanzämter v. 16.11.2010, BStBl I 2010, 1315, Tz. 4.3). Außenprüfer, Vollstreckungsbeamte und Angehörige anderer mit besonderen Aufgaben betrauter Abteilungen sind ebenso im Verwaltungsverfahren tätig wie die Veranlagungsbeamten selbst.