Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die bloße Feststellung, dass eine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, ist selbst keine Tatsache, sondern nur Schlussfolgerung aus den diese Beurteilung rechtfertigenden einzelnen Tatsachen der konkreten Gestaltung der Aufzeichnungen (BFH v. 16.09.1964, IV 42/61 U, BStBl III 1964, 654; FG Münster v. 23.08.2000, 10 K 7637/98, EFG 2001, 185; Loose in Tipke/Kruse, § 173 AO Rz. 12). Nach h. M. ist die falsche Bilanzierung eine Tatsache, die bei nachträglichem Bekanntwerden zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids führt, und folglich müssen die von den falschen Steuerbilanzen ausgehenden Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO geändert werden (so Loose in Tipke/Kruse, § 173 AO Rz. 102). Abweichend von der ursprünglichen Bilanzierung können sog. Ansatzwahlrechte im Wege einer Bilanzänderung ausgeübt werden (Zugmaier, FR 2000, 656). Nach Bestandskraft der auf einer Bilanz beruhenden Gewinnfeststellung bzw. Veranlagung ist indessen eine Bilanzänderung grundsätzlich nicht mehr möglich (BFH v. 21.01.1992, VIII R 72/87, BStBl II 1992, 958). Nach Einreichung einer Bilanz kann die Bilanz nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden. Zur Bilanzberichtigung im Zusammenhang mit der Bestandskraft auch Musil, DStZ 2005, 362 (zur Änderung von Steuerbescheiden aufgrund der Ausübung von Wahlrechten s. Rz. 14 f.; s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 13 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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