Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die unzuständig gewordene Finanzbehörde kann das Verwaltungsverfahren fortführen, sofern dies einfacher und zweckmäßiger ist, die zuständig gewordene Finanzbehörde zustimmt und Interessen der Beteiligten nicht verletzt werden.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Fortführung ist zunächst, dass das Verwaltungsverfahren begonnen hat. Unter Verwaltungsverfahren ist nicht allgemein das Veranlagungsverfahren aller beim FA geführten Stpfl., sondern das konkrete Verfahren gemeint wie z. B. das Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren, Außenprüfung, Vollstreckungsverfahren mit Ausnahme des Straf- und Bußgeldverfahrens (dazu s. § 388 AO). Begonnen hat das Verfahren, wenn die Tätigkeit der Finanzbehörde nach außen in Erscheinung getreten ist.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fortführung setzt ferner voraus, dass sie einfacher und zweckmäßiger ist, d. h. der Verwaltungsvereinfachung dient.

 

Tz. 7

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Das neu zuständige FA muss der Fortführung des Verfahrens zustimmen. Die Zustimmung ist kein Verwaltungsakt und damit nicht rechtsbehelfsfähig (BFH v. 11.08.2010, VI B 143/09, BFH/NV 2010, 2230). Die fehlende Zustimmung kann bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz beim Finanzgericht nachgeholt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AO).

 

Tz. 8

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Die Zustimmung des Stpfl. ist zwar nicht erforderlich, er soll aber gehört werden; dies hat durch die bisherige Finanzbehörde zu geschehen, die grds. über die Fortführung des Verfahrens entscheidet (Drüen in Tipke/Kruse, § 26 AO Rz. 7 m. w. N.). Im Übrigen ist er über die Fortführung des Verfahrens zu benachrichtigen (AEAO zu § 26, Nr. 2).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird nach der Einlegung des Einspruchs eine andere Finanzbehörde zuständig, so entscheidet diese Finanzbehörde über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (s. § 367 Abs. 1 Satz 2 AO). Zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren s. § 63 Abs. 2 FGO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?