Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 201 Abs. 2 AO stellt klar, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Beurteilung der ermittelten Sachverhalte nicht zu den in der Schlussbesprechung zu erörternden Besprechungspunkten zählt. Erscheint es nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung möglich, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt wird, muss der Stpfl. darauf hingewiesen werden, dass die diesbezügliche Würdigung ausschließlich den Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten bleibt (AEAO zu § 201, Nr. 6 Satz 1). Der Hinweis ist nicht zu erteilen, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit deshalb nicht in Betracht kommt, weil kein schuldhaftes oder vorwerfbares Verhalten vorliegt oder das Vorliegen der objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (Nr. 114 Abs. 2 AStBV). Er ist kein Verwaltungsakt (Seer in Tipke/Kruse, § 201 AO Rz. 18 m. w. N.; AEAO zu § 201, Nr. 6 Satz 4). Er ist aktenkundig zu machen (§ 11 Abs. 2 BpO). Seine Unterlassung hindert die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht und führt nicht zu einem steuerrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verwertungsverbot (Intemann in Koenig, § 201 AO Rz. 26 m. w. N.).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ergibt sich schon während einer Außenprüfung der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder besteht auch nur die Möglichkeit, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss, so ist die für die Bearbeitung der Straftat zuständige Stelle (Straf- und Bußgeldsachenstelle oder Bußgeld- und Strafsachenstelle) unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 BpO). Diese ist (als Teil eines FA) zuständig für die Verfolgung von Steuerstraftaten (§ 386 AO) oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 409 AO). Besteht der Verdacht gegen den Stpfl., müssen die Ermittlungen der Außenprüfung hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, ausgesetzt werden, bis über die Einleitung des Strafverfahrens entschieden ist. Besteht ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat, hat die für die Strafverfolgung zuständige Stelle das Strafverfahren einzuleiten und dies dem Stpfl. spätestens mit der Aufforderung, Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, die mit der Straftat zusammenhängen, auf die sich der Verdacht erstreckt, mitzuteilen (Nr. 24 Abs. 1 und Nr. 26 Abs. 1 AStBV). Spätestens mit der Bekanntgabe der Einleitung ist der Stpfl. darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO), soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Straf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können und sich der Verdacht gegen den Stpfl. richtet. Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen zu bestätigen (§ 10 Abs. 1 BpO). Entsprechend ist im Fall der Steuerordnungswidrigkeit zu verfahren (§ 10 Abs. 2 BpO). Die Unterlassung der Belehrung führt nicht zu einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot (s. § 196 AO Rz. 18).