Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 154 Abs. 2 AO hat derjenige, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und diese Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur Kreditinstitute, sondern alle diejenigen, die für andere Konten usw. führen. Sie dient der Durchsetzung des in § 154 Abs. 1 AO enthaltenen Gebots der Kontenwahrheit und schützt damit ebenfalls lediglich die formale und nicht die materielle Kontenwahrheit, wie § 11 GwG dieses tut (s. Rz. 2). Verfügungsberechtigter ist nicht nur der Gläubiger (also die Person, auf deren Namen ein Konto eröffnet wird, soweit nicht trotzdem ein Dritter Inhaber der Forderung bleiben soll, dazu auch s. Rz. 6 a. E.), sondern auch der gesetzliche Vertreter und jede zur Verfügung berechtigte Person (h. M., s. Brandis in Tipke/Kruse, § 154 AO Rz. 10 m. w. N.; zweifelnd: Heuermann in HHSp, § 154 AO Rz. 15); zu den umfangreichen Ausnahmen s. AEAO zu § 154, Nr. 11.1. § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO n. F. erfasst nunmehr ausdrücklich auch den wirtschaftlich Berechtigten i. S. des GwG; zu Ausnahmen vgl. AEAO zu § 154, Nr. 11.2.
§ 154 Abs. 2 AO erfasst keine betriebsinternen Konten eines Kreditinstituts (Eigenkonten, z. B.: "Wertpapierprovisionen", BFH v. 04.04.2005, VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226; "Wertpapier-Fehlgeschäfte", s. FG Münster v. 16.03.2007, 11 K 4627/03, EFG 2007, 970; BFH v. 09.12.2008, VII R 47/07, BStBl II 2009, 509).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Errichtung eines Kontos haben sich der oder die Kontoinhaber sowie ggf. der Verfügungsberechtigte zu legitimieren. Die Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten hat sich der Verpflichtete vor allem durch Vorlage amtlicher Ausweispapiere zu verschaffen. Zum Umfang der Auszeichnungspflichten und zur Frage, welche Daten festzuhalten sind, s. § 154 Abs. 2 Satz 2 AO n. F. i. V. m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG. Zur Kontoerrichtung auf den Namen eines Dritten, s. AEAO zu § 154, Nr. 7.2. In welcher Form die Identitätsangaben festgehalten werden müssen, lässt sich AEAO zu § 154, Nr. 8 entnehmen. Ausnahmen von der Legitimationsprüfung finden sich – wohl unter Anwendung des § 154 Abs. 2d AO n. F. – in AEAO zu § 154, Nr. 7.
Tz. 6a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 154 Abs. 2 Satz 3 verpflichtet den Kontoführer, jederzeit Auskunft darüber geben zu können, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat (vgl. Rz. 7 ff.).
§ 154 Abs. 2 Satz 4 AO n. F. verlangt zudem, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und die nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO n. F. zu erhebenden Daten in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren.
Tz. 6b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Kreditinstitute schaffen § 154 Abs. 2a bis 2c AO n. F. zusätzliche Regelungen. So muss ein Kreditinstitut zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b AO und, falls vergeben, die Wirtschafts-Identifikationsnummer aufzeichnen (§ 154 Abs. 2a Satz 1 AO n. F.). Zur Auskunft hierüber ist der Vertragspartner des Kreditinstituts nach § 154 Abs. 2a Satz 2 AO n. F. verpflichtet; zudem hat er Änderungen unverzüglich anzuzeigen. § 154 Abs. 2b und 2c AO n. F. regelt das Verfahren, wenn der Vertragspartner die Informationen nicht liefert.