I. Allgemeines
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag und die Angabe des Steuerschuldners vor und konkretisiert damit die Anforderungen des § 119 AO. Zu den Folgen der Verletzung der Inhaltserfordernisse s. Rz. 21 ff.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dem Steuerbescheid muss der Regelungsinhalt eindeutig entnommen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen konnte bzw. musste, vielmehr ist allein der gesamte Inhalt des Verwaltungsaktes, einschließlich seiner Begründung, zur Auslegung heranzuziehen (BFH v. 21.05.2001, II R 55/99, BFH/NV 2001, 1377 m. w. N.). Der Inhalt eines Steuerbescheids kann ggf. im Wege der Auslegung ermittelt werden, wenn der Steuerbescheid objektiv, d. h. auch für außenstehende Dritte erkennbar mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig ist (BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404 m. w. N.). Dabei ist allein auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Adressaten abzustellen. Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam werden kann, muss die Auslegung einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben; zur Auslegung sind auch das FG und, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierfür ausreichen, der BFH befugt (ausführlich BFH v. 11.07.2006, VIII R 10/05, BStBl II 2007, 82 m. w. N.).
II. Angabe der Steuer
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Steuerbescheid muss u. a. Angaben enthalten über Art und Betrag der geschuldeten Steuer. Der Stpfl. soll erkennen können, für welchen Sachverhalt er steuerlich herangezogen wird. Erforderlich ist die Angabe, dass die Steuern geschuldet werden und nicht etwa für die Steuer gehaftet wird, z. B. dass es sich um geschuldete pauschale Lohnsteuer und nicht um eine Lohnsteuerhaftung handelt (BFH v. 28.11.1990, VI R 115/87, BStBl II 1991, 488 m. w. N.). Anzugeben ist die Art der Steuer wie ESt, KSt, USt sowie ihre Höhe. Dies muss nicht stets im Steuerbescheid selbst erfolgen, es genügt, wenn sich durch Auslegung des Bescheids, ggf. auch anhand begleitender Unterlagen eindeutig ermitteln lässt, welcher Betrag festgesetzt sein soll (BFH v. 04.06.2008, I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977 m. w. N.). Steuern und ggf. Nebenleistungen müssen aufgegliedert dargestellt sein. Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Nur so können u. a. die Grenzen der Bestandskraft bestimmt werden (BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472 m. w. N.). Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht oder wenn zwischen den Beteiligten keinerlei Streit darüber besteht, welche Steuerfälle zusammengefasst worden sind. Dies ist allerdings auf ErbSt-Bescheide schon im Hinblick auf § 14 Abs. 1 ErbStG nicht übertragbar (BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472). Zur notwendigen Konkretisierung gehört bei periodisch veranlagten Steuern die Bezeichnung des Jahres (Veranlagungszeitraums), für das die Steuer festgesetzt wird, bei Einheitswertbescheiden der Feststellungszeitpunkt, bei den nicht periodisch veranlagten Steuern die Anführung des besteuerten Lebenssachverhalts (so z. B. bei der Erbschaftssteuer die Bezeichnung des Erbfalls, bei der Schenkungssteuer die Bezeichnung des Schenkers und des Schenkungsgegenstands sowie des Zeitpunkts, bei der Grunderwerbsteuer die Umschreibung des Erwerbsvorgangs und die Benennung des Erwerbsgegenstandes). Grundsätzlich gelten für mündliche Steuerbescheide dieselben Anforderungen.
Tz. 10
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Bei Änderungsbescheiden kann die Angabe von Art und Höhe der Steuer durch die Bezugnahme auf den ursprünglichen Steuerbescheid oder auf die Steuerberechnung in einem finanzgerichtlichen Urteil ersetzt werden, sofern sie sich nicht durch den Änderungsbescheid geändert haben (BFH v. 20.10.2004, II R 274/00, BStBl II 2005, 99 m. w. N.). Dies trifft vor allem zu bei der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) oder der Endgültigerklärung (§ 165 Abs. 2 AO).
III. Angabe des Steuerschuldners
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Steuerschuldner als Inhaltsadressat (s. AEAO zu § 122, Nr. 1.1.1 und 1.3) muss eindeutig und unverwechselbar im Steuerbescheid benannt sein. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach den Einzelsteuergesetzen. Er muss nicht im Anschriftenfeld des Bescheids enthalten und auch nicht zwingend aus dem Bescheid selbst oder dem Bescheid beigefügten Unterlagen für einen Dritten erkennbar sein. Er ist genügend bestimmt, wenn Zweifel – z. B. bei Mehrdeutigkeit – durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände wie z. B. beigefügte Unt...