Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 258 AO bedarf keines hierauf gerichteten Antrags des Vollstreckungsschuldners. Gleichwohl wird im Regelfall der Vollstreckungsschuldner einschlägige Maßnahmen entweder ausdrücklich beantragen oder wenigstens durch entsprechende Gegenvorstellungen initiieren. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) folgt, dass Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners, die der Behörde bekannt oder offenkundig sind oder deren Kenntnis sich der Behörde bei einiger Umsicht aufdrängen musste, von Amts wegen berücksichtigt bzw. durch geeignete Ermittlungen in Erfahrung gebracht werden müssen. Allerdings muss die Vollstreckungsbehörde nicht von Amts wegen andere, denselben Vollstreckungsschuldner betreffende Steuerrechtsverhältnisse auf mögliche Steuererstattungsansprüche bei der Frage der Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung untersuchen. Es ist in erster Linie Sache des Vollstreckungsschuldners, hierauf durch substantiierte Angaben hinzuweisen (BFH v. 10.08.1976, VII R 111/74, BStBl II 1977, 104).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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