Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erhebung der Sprungklage ist fristgebunden. Die Frist von einem Monat beginnt nach § 47 Abs. 1 FGO mit der (wirksamen) Bekanntgabe (§ 122 AO) des Verwaltungsakts. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO; auch BFH v. 16.11.1984, VI R 176/82, BStBl II 1985, 266). Die Klage ist bei dem FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO; vgl. aber auch § 52a FGO); zur Fristwahrung im Falle der Anbringung der Klage bei der Behörde (§ 47 Abs. 2 FGO). Die Klageschrift muss den Mindestanforderungen jeder Klage genügen. Die Umdeutung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs in eine Sprungklage und umgekehrt ist wegen der Unterschiede des Rechtsschutzbegehrens nach Inhalt und Ziel nicht möglich (gl. A. Levedag in Gräber § 45 FGO Rz. 16; Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz. 13). Zwar kann eine Sprungklage nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt (BFH v. 27.09.1994, VIII R 36/89, BStBl II 1995, 353; BFH v. 04.08.2005, II B 80/04, BFH/NV 2006, 74). Jedoch begegnet die Erhebung der unmittelbaren Klage nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keinen Bedenken, wenn der Kläger diese ausschließlich verfolgen will. Denn es handelt sich dabei um den zulässigen Übergang von einem statthaften Rechtsbehelf zu einem anderen (BFH v. 16.08.1961, I 267/60 U, BStBl III 1961, 524; BFH v. 11.08.1973, VII B 39/72, BStBl II 1973, 852; BFH v. 04.09.1997, IV R 27/96, BStBl II 1998, 286). Ebenso ist der Übergang von der Sprungklage zum Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zulässig (BFH v. 14.02.1962, II 36/59 U, BStBl III 1962, 203; Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 17; Steinhauff in HHSp § 45 FGO Rz. 21; ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 45 FGO Rz. 4; von Beckerath in Gosch, § 45 FGO Rz. 35 f.). Legt der Stpfl. also nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen "Umwandlungserklärung" bedürfte (BFH v. 08.11.2016, I R 1/15, BStBl II 2017, 720).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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