Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Es ist also der bekannt gegebene Regelungsinhalt des Verwaltungsakts auch dann allein maßgebend, wenn er mit dem Akteninhalt, d. h. mit den Vorstufen, die sich im Laufe des Prozesses der Entstehung des Verwaltungsakts behördenintern abspielen, nicht im Einklang steht (s. BFH v. 26.07.1974, III R 94/73, BStBl II 1974, 725). Die Abweichung kann durch eine Berichtigung gem. § 129 AO (BFH v. 21.10.1987, IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277) bzw. durch Änderung/Aufhebung des Steuerbescheids nach §§ 172ff. AO aufgehoben werden.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Inhalt des Verwaltungsakts ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln (s. § 119 AO Rz. 3; s. BFH v. 16.03.2001, IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103 m. w. N.). Dabei kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern nur darauf, wie der Empfänger des Verwaltungsakts nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (s. BFH v. 28.11.1985, IV R 178/83, BStBl II 1986, 293). Unklarheiten gehen zulasten der Finanzbehörde (BFH v. 26.08.1982, IV R 31/82, BStBl II 1983, 23). Außerhalb dieses Regelungsinhaltes steht die rechtliche Begründung für die getroffene Regelung; insoweit können Gründe, die bisher dem Empfänger nicht bekannt gegeben worden sind, auch nachgeschoben werden. Der von dem Verwaltungsakt betroffene Sachverhalt (der geregelte konkrete Einzelfall) kann jedoch nicht nachträglich ausgewechselt werden. Beachte aber die ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässiger Umdeutungen in § 128 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?