Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die im § 126 Abs. 1 AO zugelassene nachträgliche Befolgung besonderer Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht zeitlich unbeschränkt möglich (s. zur Erledigung des Verwaltungsaktes vor der Heilung Rz. 1). Lediglich der Antrag i. S. des § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO kann noch in der Revisionsinstanz vor dem BFH nachgeholt werden. Verfahrensfehler i. S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO können nach § 126 Abs. 2 AO nur bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz vor dem Finanzgericht geheilt werden. Eine Einschränkung gilt jedoch für Ermessenserwägungen. Diese dürfen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz lediglich ergänzt werden (s. § 102 FGO Rz. 4). § 102 Satz 2 FGO geht insoweit dem § 126 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Kommt es nicht zu einer Heilung der Verfahrens- und Formfehler, ist für gebundene Verwaltungsakte § 127 AO zu beachten.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 77 Abs. 1 Satz 2 EStG sieht für Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann vor, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich war, weil § 126 AO angewandt wurde. Im finanzgerichtlichen Verfahren können der Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens bei Heilung von Form- und Verfahrensfehlern nach § 126 Abs. 1 AO nach § 137 Satz 2 FGO auferlegt werden. Wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt, ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 138 Abs. 1 FGO.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Beantragt der Steuerpflichtige – anstelle der Einlegung des Einspruchs oder der Einlegung der Klage – die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nach § 130 AO oder die Korrektur des Steuerbescheides nach §§ 172 AO ff., kann die Finanzbehörde die Zurücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts dadurch vermeiden, dass sie die Verfahrens- oder Formfehler nach § 126 Abs. 2 AO heilt. Für die Beratungspraxis ist es daher äußerst schwierig, eine Aufhebung des Steuerverwaltungsakts wegen Verfahrens- oder Formfehlern zu erreichen.