Tz. 40

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft und gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist der Einspruch und nachfolgend die Anfechtungsklage gegeben (§§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, 40 Abs. 1 FGO). Für die gerichtliche Überprüfung ist wegen des Ermessenscharakters der Anordnungen die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (BFH v. 04.03.1999, VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223; BFH v. 15.03.2013, VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972). Bei veränderter Sachlage ist es dem Betroffenen zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und evtl. wegen veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen VA gem. § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (BFH v. 08.02.2016, VII B 60/15, BFH/NV 2016, 891).

 

Tz. 41

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entgegen der bis 31.12.2012 geltenden Fassung hat weder der Einspruch gegen die Anordnung der Vermögensauskunft aufschiebende Wirkung (§ 284 Abs. 6 Satz 3 AO), noch der Einspruch gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 284 Abs. 10 Satz 1 AO). Allerdings besteht unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. § 69 FGO Anspruch darauf, dass die Anordnungen von der Vollziehung ausgesetzt werden.

 

Tz. 42

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Weigerung des Amtsgerichts, die Haft anzuordnen kann die Vollstreckungsbehörde ebenso wie der Vollstreckungsschuldner gegen die Haftanordnung sofortige Beschwerde einlegen (§ 284 Abs. 8 Satz 7 AO i. V. m. §§ 567 bis 577 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Hilft das Amtsgericht nicht ab und erlässt auch das Beschwerdegericht eine ablehnende Entscheidung, kann Rechtsbeschwerde beim BGH erhoben werden, wenn sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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