Tz. 45
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt ein Mindeststreitwert in Höhe von 1500 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG), der unabhängig von einem eventuell niedrigeren tatsächlichen Streitwert anzusetzen ist. Der Auffangstreitwert beträgt 5000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
Tz. 46-91
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
I. Verfahren der Streitwertfestsetzung
Tz. 92
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GKG wird der Streitwert für die Bestimmung der vorfälligen Gebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG; s. Rz. 29 vorläufig nach § 52 Abs. 5 GKG, in den meisten Fällen nach dem Mindeststreitwert in Höhe von 1500 Euro bestimmt (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Allerdings ist in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 155 Satz 2 FGO i. V. m. §§ 198ff. GVG) § 12 Abs. 1 GKG anzuwenden (§ 12a GKG). Dies hat zur Folge, dass die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. Diese bestimmt sich gem. § 3 GKG nach dem Streitwert. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 HS 1 GKG ist in solchen Fällen die sonst in finanzgerichtlichen Verfahren geltende Regelung über den Mindeststreitwert von 1500 Euro nicht anwendbar (BFH v. 05.03.2013, X K 10/12, BFH/NV 2013, 953). Gleiches gilt für Kindergeldsachen (dazu BFH v. 02.10.2014, III S 2/14, juris; s. Rz. 29).
Tz. 93
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die endgültige Bestimmung des Streitwerts gilt folgendes: Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Streitwert (förmlich) durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht betrifft daher den Wert der angefallenen Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Eine anderweitige Erledigung i. S. von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG liegt vor, wenn das Verfahren durch eine übereinstimmende Hauptsachenerledigung oder durch die Rücknahme der Klage (§ 72 FGO), des Antrags oder eines Rechtsmittels beendet wird. Bei Teil- und Zwischenurteilen erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Die Streitwertfestsetzung wird nur vorgenommen, wenn ein Beteiligter (§ 57 FGO) oder die Staatskasse (vertreten durch den Bezirksrevisor) dies beantragt oder das Gericht die Festsetzung für angemessen betrachtet (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Für den Antrag auf Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen; hierzu s. Rz. 23. Gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG ist die Beschwerde nicht gegeben, da sie an den BFH zu richten wäre, was § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG gerade ausschließt (wie hier z. B. Seer in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz. 29; Rüsken in Gosch, § 128 FGO Rz. 73; s. § 128 FGO Rz. 8). Die Streitwertfestsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat – wenn das Verfahren in der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt vom Rechtsmittelgericht – geändert werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
II. Höhe des Streitwerts
Tz. 94
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers so verworren ist, dass es einen bestimmten Gegenstand des Streites nicht erkennen lässt (BFH v. 29.11.1977, VII E 12/77, BStBl II 1978, 135). Kein Ermessen besteht, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft; in solchen Fällen ist der genannte Betrag maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dies gilt insbes. für Steuerbescheide und Haftungsbescheide. Die Höhe des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 69, 114 FGO) bestimmt sich gem. § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 GKG nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG; die Anwendung des Mindeststreitwerts in diesen Verfahren ist ausgeschlossen, da § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht vom Verweis in § 53 Abs. 2 GKG nicht erfasst ist (Brandis in Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO Rz. 125). Im Revisionsverfahren ist der Antrag des Revisionsführers wertbestimmend (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG); endet das Verfahren vor Antragstellung, bestimmt sich der Streitwert nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Liegt der Streitwert unter 1000 Euro, ist gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG der Mindeststreitwert von 1500 Euro anzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen nicht (BFH v. 31.05.2007, V E 2/06, BStBl II 2007, 791; BFH v. 16.10.2012, V E 3/12, BFH/NV 2013, 81). Für Anträge auf AdV s. Rz. 130. Eine besondere Regelung enthält § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG: Hat der Antrag des Klägers off...