Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der in § 397 Abs. 2 AO vorgeschriebene Aktenvermerk dient der Rechtssicherheit, er hat grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung. Er bildet ein Beweiszeichen dafür, wann die strafrechtliche Untersuchung spätestens begonnen hat. Eine rechtsbegründende Wirkung kommt dem Vermerk regelmäßig nicht zu. Ist allerdings keine andere Einleitungsmaßnahme erkennbar, dann ist das Strafverfahren spätestens mit der Fertigung des Vermerks eingeleitet. Die versehentliche Unterlassung des Aktenvermerks ändert nichts daran, dass mit einer eindeutigen Maßnahme im Sinne des § 397 Abs. 1 AO auch die strafrechtliche Untersuchung begonnen hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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