I. Steuerpflichtige
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Berichtigungspflicht trifft den Stpfl. (s. § 33 AO). Es ist in Bezug auf abgegebene Erklärungen unabhängig davon zur Berichtigung verpflichtet, ob die Erklärung von ihm selbst oder – in Erfüllung seiner (des Stpfl.) Erklärungspflicht – von einem Dritten für ihn abgegeben worden ist. Beruht die Kenntnis der Finanzbehörde über den steuerbaren Tatbestand dagegen auf anderen Quellen, etwa der Anzeigepflicht Dritter (z. B. der Behörden und Notare), greift die Berichtigungspflicht selbst dann nicht ein, wenn der Stpfl. diese Dritten bewusst getäuscht und damit die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung mittelbar herbeigeführt hat. Dagegen trifft den Stpfl. eine Berichtigungspflicht, wenn er erkennt, dass ein Notar z. B. eine Anzeige nach § 18 GrEStG falsch erstattet hat (BGH v. 11.07.2008, 5 StR 156/08, NStZ 2009, 273).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erfasst werden grundsätzlich nicht Personen, die in fremden Steuersachen Auskünfte geben oder Unterlagen vorlegen (s. FG Bln v. 11.03.1998, 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166). Soweit wegen einer Zusammenveranlagung gemeinsame Steuererklärungen von Ehegatten abzugeben sind, trifft die Berichtigungspflicht den einzelnen Ehegatten nur hinsichtlich seiner eigenen Einkünfte (h. M., s. nur Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz. 6 m. w. N., sowie s. § 149 AO Rz. 11). Dies gilt selbst unter der Annahme, dass § 101 AO auf Ehegatten nicht anwendbar ist (s. § 101 AO Rz. 4).
Verpflichteter in den Fällen des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist der Entrichtungsschuldner.
II. Gesamtrechtsnachfolger und die nach §§ 34, 35 AO verpflichteten Personen
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO bezieht in den verpflichteten Personenkreis neben den Gesamtrechtsnachfolgern eines Stpfl. auch die nach den §§ 34 und 35 AO für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Stpfl. handelnden Personen ein. Der Gesamtrechtsnachfolger ist auch berichtigungspflichtig, wenn eine Erklärung des Rechtsvorgängers unrichtig war. Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen sind nur so weit berichtigungs- bzw. anzeigepflichtig, wie ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse reichen. Ob die unrichtige bzw. unvollständige Erklärung vor Beginn der Amtszeit der Personen abgegeben wurde, ist unerheblich (BFH v. 07.03.2007, I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801). Deshalb ist auch der Insolvenzverwalter, der in Bezug auf die Konkursmasse die Pflichten wahrzunehmen hat, die der Gemeinschuldner erfüllen müsste, zur Berichtigung früherer unrichtiger Erklärungen des Gemeinschuldners verpflichtet.
III. Bevollmächtigte
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wer ohne Organ zu sein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung für den Stpfl. Erklärungen abgibt (Arbeitnehmer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), also als Erfüllungshilfe tätig wird, ist nicht zur Berichtigung unrichtiger Erklärungen verpflichtet (s. BGH v. 20.12.1995, 5 StR 412/95, wistra 1996, 184; Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 4; a. A. noch OLG Koblenz v. 15.12.1992, 1 Ss 359/82, wistra 1983, 270 m. w. N.; offen gelassen in BFH v. 29.10.2013, VIII R 27/10, BStBl II 2014, 295). Dieses gilt auch, wenn der Steuerberater die Erklärung entsprechend seinem Mandat selbst unterschrieben hat. Zu einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten und der daraus folgenden Haftung nach § 71 AO, s. FG Nbg v. 10.12.2002, II 536/00, DStRE 2003, 1251, vgl. BFH v. 22.04.2004, VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).