Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO macht die Verfahrenseinstellung von der Zahlung eines Zuschlages an die Staatskasse abhängig. Den Zuschlag hat jeder an der Tat Beteiligte (Täter oder Teilnehmer, s. § 28 Abs. 2 StGB) zu zahlen, damit ihm gegenüber das Strafverfahren eingestellt werden kann. D. h. bei mehreren Tatbeteiligten fällt der Zuschlag mehrmals an.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zuschlag betrug bis 2014 ab einem Verkürzungsbetrag von 50 000 Euro 5 v. H. Seit 2015 ist Nachzahlungsbetrag abhängig von der Höhe der Verkürzung gestaffelt. Aus dem Verweis auf § 371 Abs. 2 Nummer 3 AO folgt, dass in diesen Fällen der Zuschlag erst ab einer Verkürzung von 25 000 Euro erhoben wird. Er beträgt bei einer Verkürzung bis 100 000 Euro 10 v. H., bei einer Verkürzung von 100 001 bis 1 000 000 Euro 15 v. H. und ab einem Verkürzungsbetrag von 1 000 001 Euro an 20 v. H.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 AO, in denen eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht strafbefreiend wirkt, kann nach dem Wortlaut des § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO der Zuschlag auch auf einen Verkürzungsbetrag unter den Schwellenwert von 25 000 Euro mit 10 v. H. festgesetzt werden. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nennt keine Untergrenze des Verkürzungsbetrags.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die jeweilige noch nicht verjährte Straftat (Steuerart und Besteuerungszeitraum, BT-Drs. 18/3018, 15). § 398a Abs. 2 AO stellt klar, dass der Hinterziehungsbetrag für die Errechnung des Zuschlags nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen ist, wie bei § 370 Abs. 4 AO, sodass auch das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO (s. § 370 AO Rz. 47 ff.) zu beachten ist. Damit ist es für die Bemessung des Zuschlags unerheblich, ob die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Es ist also denkbar, dass der Zuschlag aus einem Verkürzungsbetrag errechnet wird, der nach steuerlichen Vorschriften nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet wird. Das spielt insbes. bei der Umsatzsteuer eine Rolle, bei der die Vorsteuer regelmäßig als anderer Grund angesehen wird (s. § 370 AO Rz. 47). Hat also ein Unternehmer im Besteuerungszeitraum zu 19 v. H. stpfl. Umsätze i. H. v. 150 000 Euro nicht erklärt, hat er 28 500 Euro Umsatzteuer verkürzt, selbst wenn ihm im selben Besteuerungszeitraum ebenfalls nicht erklärte Vorsteuern i. H. v. 20 000 Euro entstanden sind, ihn also nur eine Zahllast von 3 500 Euro trifft. Der Zuschlag beträgt mithin 2 850 Euro.