I. Vorzugslasten (Beiträge/Gebühren)
1. Gebühren
Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nicht unter den Steuerbegriff fallen die Gebühren. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die als konkrete Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden (z. B. die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 SaarlKAG). Dazu zählen auch Verleihungsgebühren (Konzessionsabgaben). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal im Verhältnis zur Steuer, die gerade keine Gegenleistung darstellt (s. Rz. 35), ist demnach die synallagmatische Verknüpfung einer Leistung der öffentlichen Hand und der hierfür erhobenen Geldleistung. Zu weiteren Einzelheiten z. B. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 19 ff.
2. Beiträge
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Öffentlich-rechtliche Beiträge sind z. B. Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von denjenigen erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet (vgl. die Legaldefinition in § 8 Abs. 2 Satz 1 SaarlKAG). Mit den Beiträgen wird zwar keine konkrete, im Einzelfall gewährte Leistung abgegolten, sie stellt aber eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder eines sonstigen Vorteils dar. Dazu zählen z. B. die Beiträge zu den IHK, HandwK, LandwK, zu öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden u. a., die dem Grundstückseigentümer auferlegten Erschließungskostenbeiträge (§§ 127ff. BauGB). Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Einrichtung oder der Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen werden oder nicht. Da Beiträge ebenfalls eine Gegenleistung darstellen, unterscheiden sie sich hierdurch von der Steuer (s. Rz. 35). Sozialversicherungsbeiträge dienen von vornherein nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates, sondern finden ihren Grund und ihre Grenze in der Finanzierung der Sozialversicherung und sind auch deshalb keine Steuern (BVerfG v. 08.04.1987, 2 BvR 909/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84, BVerfGE 75, 108).
Tz. 30
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vorläufig frei
II. Sonderabgaben
Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sonderabgaben stellen ebenfalls keine Steuern dar, weil sie nicht der Finanzierung des allgemeinen Haushalts durch die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen dienen. Vielmehr ist ihr Zweck die Finanzierung von besonderen Aufgaben durch einzelne Gruppen von Bürgern. Das Aufkommen fließt regelmäßig in einen Sonderfonds außerhalb des Haushaltsplans, daher spricht man von parafiskalischen Abgaben. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür ergibt sich als Annexkompetenz zu den allgemeinen Kompetenzregelungen in Art. 70 ff. GG. Der Gesetzgeber nimmt mit der Erhebung von Sonderabgaben Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung für die Auferlegung von Geldleistungen in Anspruch, die ähnlich wie Steuern keine Gegenleistung bilden und in Konkurrenz zu den Steuern stehen, während für Letztere die Art. 105 ff. GG ein austariertes System enthalten. Wegen der daraus erwachsenden Gefährdung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und des parlamentarischen Budgetrechts sind Sonderausgaben nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (z. B. BVerfG v. 10.12.1980, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274; BVerfG v. 17.07.2003, 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01, BVerfGE 108, 186; s. Rz. 42).
Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach der Rspr. des BVerfG (z. B. BVerfG v. 28.01.2014, 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12, EuGRZ 2014, 98) sind Sonderausgaben nur unter den folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig und müssen gegenüber den Steuern die seltene Ausnahme bleiben (st. Rspr., z. B. BVerfG v. 10.12.1980, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274; BVerfG v. 12.05.2009, 2 BvR 743/01, BVerfGE 123, 132):
Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (st. Rspr.; z. B. BVerfG v. 16.09.2009, 2 BvR 852/07, BVerfGE 124, 235; BVerfGE v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, BVerfGE 124, 348). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (st. Rspr., z. B. BVerfG v. 16.09.2009, 2 BvR 852/07, BVerfGE 124, 235; BVerfGE v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, BVerfGE 124, 348). Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (z. B. BVerfG v. 16.09.2009, 2 BvR 852/07, BVerfGE 124, 235; BVerfG v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, BVerfGE 124, 348).
Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Leg...