Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keinen Erlöschensgrund stellen die Niederschlagung (s. § 261 AO), die Sicherheitsleistung (s. §§ 241ff. AO) und die Hinterlegung bei Mehrfachpfändung (s. § 320 AO i. V. m. §§ 853ff. ZPO) dar. Auch Verwirkung lässt den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erlöschen; sie steht nur der Geltendmachung (Durchsetzung) des Anspruchs entgegen (BFH v. 13.09.1991, IV B 105/90, BStBl II 1992, 148).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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