Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden gelten auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens (§ 132 Abs. 1 AO; BayLfSt v. 03.12.2007, S-0622-27 St 41 M). Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist während dieser Verfahren auch anwendbar, soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft. Wird der angefochtene Bescheid während eines Einspruchsverfahrens oder Finanzgerichtsprozesses geändert bzw. aufgehoben, richtet sich die Rechtsgrundlage der Abhilfe mangels Regelung bei den Vorschriften über das Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO) und in der FGO aufgrund des Verweises in § 132 AO folglich nach den Korrekturnormen der §§ 129, 130 f., 164 f., 172 ff. AO. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids richtet sich im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 172 m. w. N.). Auch wenn die Hauptsacheerledigung durch Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheids erst während eines Finanzprozesses eintritt, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde, die nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens ist (außergerichtliche Erledigung). Soweit im Rechtsbehelfsverfahren die Finanzbehörde dem Einspruch und der Klage vollumfänglich abhilft, erledigt sich hierdurch zugleich der Rechtsbehelf in der Hauptsache (Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 44; auch s. § 138 FGO Rz. 3). Die Zusage des Behördenvertreters in einer mündlichen Verhandlung, einem Erörterungstermin oder in einem Schriftsatz, den angefochtenen Bescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ändern oder aufzuheben, ist verbindlich (Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 42). Zwar tritt nicht schon durch eine solche Zusage eine Erledigung der Hauptsache ein (BFH v. 29.09.1967, VI B 69/67, BStBl II 1968, 35). Die Erledigungserklärung der Beteiligten kann jedoch schon vor dem tatsächlichen Erlass des zugesagten Bescheids abgegeben und damit der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet werden. Auch in diesem Fall ist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO die Rechtsgrundlage für den Abhilfebescheid.

 

Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird dem Einspruch oder der Klage durch einen Änderungsbescheid i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht im vollen Umfange stattgegeben (sog. Teilabhilfebescheid), so ist auch für die Teilabhilfe § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Rechtsgrundlage ("soweit"). Durch den Teilabhilfebescheid sind das Einspruchsverfahren sowie das Klageverfahren noch nicht erledigt. Im Einspruchsverfahren bedarf es nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO einer Einspruchsentscheidung, soweit die Finanzbehörde mit dem Änderungsbescheid seinem Einspruch nicht abgeholfen hat. Nach § 365 Abs. 3 AO wird der Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens (für das Klageverfahren nach § 68 FGO). In beiden Verfahren kann der Stpfl. ausdrücklich der Erledigung zustimmen und insoweit sein Einspruchsbegehren einschränken. In diesem Fall tritt eine Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens ein (hierzu ausführlich von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 177 f., von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 774).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?