Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Bundesfinanzministerium hat gemeinsam mit den Ländern erstmals 1984 die "Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)" erlassen, die – wegen deren überwiegender Zuständigkeit – als Dienstanweisungen der Länder bekannt gegeben worden sind. Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren wurden mehrfach überarbeitet (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 01.12.2016, BStBl I 2016, 1338 – AStBV (St) 2017, s. auch AO-Handbuch 2018, Anh. 73).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Richtlinien enthalten nach einleitenden Ausführungen in der Paragraphenfolge des Steuerstrafverfahrens (385 ff. AO) und des Bußgeldverfahrens (409 ff. AO) verwaltungsinterne Weisungen für die Angehörigen der Finanzverwaltung, insbes. zur Belehrung der in den Strafsachenstellen und Fahndungsstellen tätigen Beamten. Eine allgemeinverbindliche Außenwirkung kommt den Richtlinien mithin nicht zu. Ihnen wird auch entgegengehalten, dass eine Rechtsgrundlage für ihren Erlass fehlt (Randt in JJR, § 385 AO Rz. 17). Zweifelhaft ist auch, ob der Erlass der AStBV nicht ebenso wie der Erlass der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in den Zuständigkeitsbereich der Justizminister fällt. Gleichwohl sollten sie, auch von Steuerberatern und Verteidigern in Steuerstrafsachen, zur Kenntnis genommen und gegebenenfalls genutzt werden, etwa dann, wenn im Einzelfall zuungunsten eines Beschuldigten über die gezogenen Anwendungsgrenzen hinausgegangen werden sollte (Randt, aaO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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