Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Fälle hinaus, in denen sich die Unzulässigkeit der Umdeutung bereits aus § 128 Abs. 1 AO ergibt, verbieten die Abs. 2 und 3 die Umdeutung aus weiteren Gründen.

Sie ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche (s. § 128 AO Rz. 2). Außerdem darf eine Umdeutung nicht vorgenommen werden, wenn deren Ergebnis zu ungünstigeren Rechtsfolgen für den Betroffenen führen würde. Dabei sind die durch die Umdeutung eintretenden Rechtsfolgen mit den Wirkungen zu vergleichen, die der ursprüngliche Verwaltungsakt erzeugen würde, wenn man seine Fehlerhaftigkeit außer Betracht lässt. Ungünstiger sind Rechtsfolgen, wenn entweder die Belastung des Betroffenen erhöht oder eine Begünstigung geschmälert wird.

Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (§ 128 Abs. 2 Satz 2 AO). Wegen der Zulässigkeit der Zurücknahme von Verwaltungsakten s. § 130 und §§ 172 AO ff.

Schließlich ist die Umdeutung eines gesetzlich gebundenen Verwaltungsakts in eine Ermessensentscheidung unzulässig (§ 128 Abs. 3 AO). Was dem Umstand Rechnung trägt, dass der Behörde, die den gebundenen Verwaltungsakt erlassen hat, keine für die Ausübung des Ermessens unerlässlichen abwägenden Überlegungen nachträglich untergeschoben werden können. Umgekehrt ist es grundsätzlich zulässig, Ermessensentscheidungen in gebundene Entscheidungen umzudeuten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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