Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird in die Rechtssphäre der einzelnen Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten eingegriffen, sind diese in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO genannten Fällen auch dann individuell einspruchsbefugt, wenn es einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigten gibt. Nach ständiger Rechtsprechung können diese neben den zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern Einspruch einlegen (BFH v. 04.05.1972, IV 251/64, BStBl II 1972, 672; BFH v. 26.10.1989, IV R 23/89, BStBl II 1990, 333; BFH v. 31.01.1992, VIII B 33/90, BStBl II 1992, 559; a. A. Keß in Schwarz/Pahlke, § 352 AO Rz. 33; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 26 m. w. N.; auch Rz. 2).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 352 AO ist anzuwenden, wenn der Gesellschafter vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheides, während des Einspruchsverfahrens oder im Laufe der Einspruchsfrist ausscheidet. Da auch der ausgeschiedene Gesellschafter in jedem Fall geltend machen muss, beschwert zu sein, können nur solche Feststellungsbescheide angefochten werden, die Feststellungen bis zum Ausscheiden des Gesellschafters treffen oder hätten treffen müssen. Feststellungen, die die Zeit nach seinem Ausscheiden oder andere Gesellschafter persönlich betreffen, beschweren ihn nicht (Siegers in HHSp, § 352 AO Rz. 211) Das gilt unabhängig davon, ob die einzelne Gesellschafter persönlich berührende Entscheidungen den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft insgesamt beeinflussen (BFH v. 23.08.1985, IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 28). Eine Beschwer durch einen Feststellungsbescheid, der hätte ergehen müssen, ist denkbar in Fällen, in denen die Finanzbehörde die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen oder seine Beteiligung an Verlusten der Gesellschaft verneint und der Bescheid durch Bekanntgabe an andere Feststellungsbeteiligte wirksam geworden ist (BFH v. 26.04.1988, VIII R 292/82, BStBl II 1988, 856).
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der ausgeschiedene Gesellschafter, der zwar einspruchsbefugt ist, aber keinen Einspruch eingelegt hat oder nicht mehr zulässig einlegen kann, muss zu einem laufenden Einspruchsverfahren hinzugezogen werden (§ 360 Abs. 3 AO).
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei