Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen die Vollstreckung können auch die Einwendungen nach §§ 772 bis 774 ZPO geltend gemacht werden (§ 262 Abs. 1 Satz 1 AO).
§ 772 ZPO Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Aufgrund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
§ 773 ZPO Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
§ 774 ZPO Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 772 ZPO betrifft Fälle des bedingten (relativen) Veräußerungsverbots, das dem Schutz bestimmter Personen dient und Verfügungen nur diesen geschützten Personen gegenüber unwirksam macht (§ 135 BGB). § 136 BGB stellt derartige Veräußerungsverbote, die von einem Gericht oder von einer Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen werden, gesetzlichen Veräußerungsverboten i. S. des § 135 BGB gleich (z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 81 InsO und bei Beschlagnahme nach § 23 ZVG eintretende Veräußerungsverbote).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 773 ZPO betrifft Fälle der Nacherbschaft (§§ 2100ff. BGB). Zwar ist der Vorerbe mit dem Eintritt des Erbfalls bis zum Eintritt der Nacherbfolge bürgerlich-rechtlich alleiniger Eigentümer aller zur Erbmasse gehörenden Gegenstände. Dem Nacherben steht lediglich eine Anwartschaft zu, die einen Schutz seiner Interessen bis zum Eintritt der Nacherbfolge erforderlich macht. So sind nach § 2115 Satz 1 BGB Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. § 773 ZPO räumt dem Nacherben die Möglichkeit ein, seine Rechte schon vor Eintritt der Nacherbfolge zu wahren.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 774 ZPO betrifft Fälle der Vollstreckung in das Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn derjenige Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, dem Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten oder Lebenspartner, aus dem die zu vollstreckende Verbindlichkeit herrührt, widersprochen hat (§§ 741, 744 ZPO).