Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gibt der Beklagte auf die Erledigungserklärung des Klägers hin keine Erledigungserklärung ab, so wird diese nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 FGO fingiert, sodass wie bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden ist. Zu den Wirkungen s. Rz. 9. Das setzt jedoch nach Auffassung des BFH voraus, dass die Klage oder das Rechtsmittel zulässig ist (BFH v. 18.05.2005, VII B 306/04, BFH/NV 2005, 1616; Brandt in Gosch, § 138 Rz. 201; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz. 29; Ratschow in Gräber, § 138 FGO Rz. 20; beachte aber Rz. 10, 13). Zur Vermeidung der Fiktionswirkung muss der Beklagte ausdrücklich widersprechen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?