Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO haben die Vertretenen eine Exkulpationsmöglichkeit. Sofern die Vertretenen aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben, haften sie nicht, wenn sie diejenige Person, die die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben. Bei diesem Entlastungsbeweis kommt es auf die in Angelegenheiten der fraglichen Art verkehrsübliche Sorgfalt an, somit auf einen objektiven Maßstab. Die Exkulpation scheidet aus, wenn die zu überwachende Person (Geschäftsführer einer GmbH) und die überwachende Person (Gesellschafter der GmbH) identisch sind (FG Münster v. 10.12.2014, 2 K 4490/12, EFG 2014, 801).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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