Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann dann zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts führen, wenn der Insolvenzverwalter oder Liquidator die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen von einem Ort aus trifft, der nicht im Bezirk der bisher zuständigen Finanzbehörde liegt. Um zu verhindern, dass insbes. sog. Firmenbestatter sich den Zuständigkeitswechsel durch die Verlegung des Firmensitzes insolvenzreifer Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Finanzbehörde zu nutzen machen, sieht § 26 Satz 3 AO vor, dass die bisher zuständige Finanzbehörde zwingend zuständig bleibt und das Verfahren fortzuführen hat, bis über den Insolvenzantrag entschieden und das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde. Da es nicht zweckmäßig erscheint, kurz vor dem Erlöschen des Stpfl. noch ein anderes FA mit der Bearbeitung des Steuerfalles zu befassen, tritt ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 auch solange nicht ein, wie eine Personengesellschaft oder eine juristische Person liquidiert wird (s. von Wedelstädt, DB 2007, 2558).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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