Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Gebühr und ihre Höhe wird damit begründet, dass die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren hohe Zusatzkosten verursacht (BT-Drs. 16/2712, 80). Denn neben dem BZSt wird bei der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens regelmäßig die zuständige örtliche Betriebsprüfungsstelle und häufig ein Bundesbetriebsprüfer tätig. Die pauschalen Gebühren sind sinnvoll, da die individuelle Festsetzung der Gebühr auf der Grundlage des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes einen zu großen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Das Aufkommen aus der Gebühr steht nach § 3 Abs. 5 AO dem Bund und der jeweils verwaltenden Körperschaft je zur Hälfte zu.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Grundgebühr beträgt 20 000 Euro je Antrag (§ 178a Abs. 2 Satz 1 AO). Stellt ein Organträger i. S. des § 14 Abs. 1 KStG einen Antrag auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens, der entsprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften mit umfasst, wird dieser Antrag als ein Antrag behandelt (§ 178a Abs. 2 Satz 2 AO).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung beantragt, beträgt die Gebühr (Verlängerungsgebühr) 15 000 Euro (§ 178a Abs. 2 Satz 2 AO). Dabei ist es gleichgültig, ob der Verlängerungsantrag vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer der Verständigungsvereinbarung gestellt wird.
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Antragsteller kann sowohl seinen Antrag auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens vor Entscheidung über seinen Antrag ändern als auch während der Laufzeit einer Verständigungsvereinbarung die Änderung der Verständigungsvereinbarung beantragen. In beiden Fällen wird für jeden Änderungsantrag eine zusätzliche Gebühr (Änderungsgebühr) von 10 000 Euro erhoben (§ 178a Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 AO). Eine Änderungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Änderung vom BZSt oder vom anderen Staat veranlasst worden ist (§ 178a Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 AO).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für den Antrag auf Verlängerung oder Änderung gelten dieselben Grundsätze wie für den Antrag auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens: der Antrag auf Verlängerung oder Änderung wird erst bearbeitet, wenn die Gebührenfestsetzung bestandskräftig und die Gebühr entrichtet worden ist.
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unterschreitet die Summe der Geschäftsvorfälle, die voraussichtlich Gegenstand eines Vorabverständigungsverfahrens sind, die Grenzen des § 6 Abs. 2 GAufzV, nämlich Entgelt in Höhe von 5 Mio. Euro für Lieferungen, in Höhe von 500 000 Euro für Leistungen, werden die Gebühren halbiert (§ 178a Abs. 3 AO). Diese Regelung dient wegen geringerer Bedeutung des Vorabverständigungsverfahrens kleineren Unternehmen.
Tz. 18-19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei